Rn 5

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 321 sind nur solche, die zu einer Sicherung des Gläubigers geführt haben. Ist ein Gläubiger bereits aufgrund der Zwangsvollstreckungsmaßnahme befriedigt worden, findet § 321 keine Anwendung mehr.

 

Rn 6

Das durch Zwangsvollstreckung erwirkte Pfändungspfandrecht gewährt keinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung gemäß §§ 49, 50.

 

Rn 7

Für eine abgesonderte Befriedigung ist indes kein Raum mehr, sofern die Forderung des Gläubigers bereits vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erfüllt worden ist. Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist damit nur eine solche, die vollstreckungsrechtlich noch nicht beendet ist.

 

Rn 8

Die vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erfolgte Befriedigung des Gläubigers ist möglicherweise anfechtbar nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 129 ff.[2]

 

Rn 9

Erfolgte die Befriedigung eines persönlichen Gläubigers des Erben, so ist dieser nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens verpflichtet, das im Rahmen der Zwangsvollstreckung Erlangte nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB herauszugeben.[3]

 

Rn 10

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind Pfändungen, Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung, Eintragung einer Zwangs- bzw. Arresthypothek, eine nach dem Erbfall durch einstweilige Verfügung erwirkte Vormerkung sowie auch Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts.

[2] Kritisch insoweit Häsemeyer, Rn. 33.05.
[3] Kuhn/Uhlenbruck, KO § 221 Rn. 2 m.w.N.

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