Rn 1
In der InsO wurde grundsätzlich die Differenzierung von Insolvenzforderungen als bevorrechtigte Forderungen mit unterschiedlichen Rangstellen, einfachen Forderungen und nachrangigen Forderungen aufgegeben, die nunmehrige Unterteilung kennt grds. nur Insolvenzforderungen sowie nachrangige Forderungen gemäß § 39.
Rn 2
Für das Nachlassinsolvenzverfahren wird eine weitere Kategorie von nachrangigen Verbindlichkeiten gebildet, diese werden erst nach den auch im Regelinsolvenzverfahren nachrangigen Verbindlichkeiten berücksichtigt.
Die Regelung entspricht grundsätzlich der bisherigen Vorschrift des § 226 KO, wobei die dort zu den Nr. 1–3 genannten Verbindlichkeiten nunmehr der Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 unterfallen.
Rn 3
Erst nachdem auch Insolvenzforderungen, für die zwischen dem Gläubiger und dem Erblasser der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden war (§ 39 Abs. 2), aus der Nachlassinsolvenzmasse erfüllt worden sind, werden die in § 327 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Ansprüche bedient.
Rn 4
Soweit die verbliebene Insolvenzmasse zur vollständigen Befriedigung nicht ausreicht, erfolgt die Erfüllung in der genannten Reihenfolge. Können Ansprüche im gleichen Rang nicht vollständig erfüllt werden, erfolgt die Erfüllung nach dem Verhältnis der Beträge.
Rn 5
Bei den minderwertigen Forderungen i.S.d. § 327 Abs. 1 handelt es sich um
Rn 6
Soweit der Erblasser seinerseits als Erbe mit der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen und Auflagen belastet war, unterfallen diese schon vor dem Erbfall, der Grundlage für das Nachlassinsolvenzverfahren ist, entstandenen Ansprüche nicht der Regelung des § 327, sondern sind voll berechtigte Insolvenzforderungen.
Rn 7
Die Gläubiger der in Abs. 1 genannten Verbindlichkeiten sollen nicht besser gestellt werden als der Erbe selbst, zudem soll eine Benachteiligung der übrigen Nachlassgläubiger durch Zulassung gleichberechtigter weiterer Nachlassgläubiger vermieden werden.
Rn 8
Auch wenn die in Abs. 1 genannten Verbindlichkeiten im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens erst an letzter Stelle zu berichtigen sind und damit als minderwertig zu qualifizieren sind, müssen sie wie alle anderen Insolvenzforderungen auch zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldet werden, um überhaupt berücksichtigt zu werden.
Rn 9
Die Minderberechtigung der Forderungen ist in dem Tabelleneintrag zu vermerken, ein diesbezüglicher Streit ist ebenso wie derjenige über den Bestand der Forderung gemäß §§ 179 ff. auszutragen.