Rn 1
Die Kollisionsnorm des § 339 ist eng an Art. 13 EuInsVO angelehnt.[1] Das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Gültigkeit einer Rechtshandlung soll geschützt werden.[2]
Rn 2
§ 339 ist nicht von Amts wegen zu beachten, sondern kann lediglich vom Anfechtungsgegner als Einrede[3] geltend gemacht werden[4].
Rn 3
Den Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast.[5] Er muss nachweisen,
- dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staates maßgeblich ist und
- die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.
Das anwendbare Recht wird durch das allgemeine IPR festgelegt.[6]
Rn 4
Der anfechtende Insolvenzverwalter hat lediglich darzulegen und zu beweisen, dass eine Anfechtbarkeit nach der lex fori concursus gegeben ist.[7] Die Voraussetzungen, die Art und Weise und die Frage der Verjährung der Insolvenzanfechtung richten sich nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung.[8]
Rn 5
§ 339 gilt sowohl für Haupt- als auch für Sekundärinsolvenzverfahren.[9]
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