Rn 3
§ 340 Abs. 1 enthält eine Sonderanknüpfung für organisierte Märkte. Im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem organisiertem Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 WpHG gilt nicht die lex fori concursus, sondern das Insolvenzrecht des Staates, das für diesen Markt maßgebend ist. Grund für die Sonderanknüpfung ist die Erhaltung der Integrität des organisierten Marktes. Es soll sichergestellt werden, dass es durch Insolvenzen nicht zur Anwendung mehrerer Rechtsordnungen auf diesen Märkten kommt. Dies könnte zu einer erheblichen Störung der internationalen Finanzmärkte führen.
Rn 4
In Art. 9 EuInsVO sowie in Art. 23 der Richtlinie 2001/17/EG und Art. 27 der Richtlinie 2001/24/EG finden sich entsprechende Regelungen für "geregelte Märkte". Gemäß Art. 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates v. 10.4.1993 über Wertpapierdienstleistungen ist der "geregelte Markt" ein Markt für Finanzinstrumente, der in einem Verzeichnis, in dem der jeweiligen Mitgliedstaat eingetragen ist, regelmäßig funktioniert und in bestimmtem Umfang reglementiert sein muss.
Rn 5
Der deutsche Gesetzgeber hat sich für eine andere Terminologie entschieden und verwendet statt des Begriffs "geregelter Markt" die Formulierung "organisierter Markt". Die Entscheidung gegen die Übernahme des europäischen Begriffs erfolgte, um Verwechslungen mit dem börsenrechtlichen Marktsegment des geregelten Marktes nach §§ 49 ff. BörsenG auszuschließen. Der Begriff des organisierten Marktes ist in § 2 Abs. 5 WpHG legal definiert und inhaltlich mit der Definition in der Richtlinie 93/22/EWG vergleichbar.
Rn 6
Ein organisierter Markt ist ein solcher, der
- von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird,
- regelmäßig stattfindet und
- für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.
Rn 7
Diese Merkmale erfüllen/erfüllten die Marktsegmente des amtlichen und geregelten Marktes an den deutschen Wertpapierbörsen, der Neue Markt sowie die Terminbörse Eurex. Hingegen ist der Freiverkehr kein organisierter Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 WpHG, weil er ausschließlich privatrechtlich normiert ist.