(1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen dem Recht des Staates, das für diesen Markt gilt.

(2) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs sowie auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen dem Recht des Staates, das für diese Verträge maßgebend ist.

(3) Für Teilnehmer an einem System im Sinne von § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

Bisherige gesetzliche Regelungen: Art. 102 EGInsO

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