2.1 § 341 Abs. 2 Satz 1
Rn 6
Jeder (Haupt- oder Sekundär-)Insolvenzverwalter kann die bei ihm angemeldeten Insolvenzforderungen in den anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anmelden. Es handelt sich diesbezüglich aber nicht um eine Pflicht des Verwalters. Die Forderungsanmeldung des Verwalters wirkt wie die Forderungsanmeldung durch den Gläubiger.
Rn 7
§ 341 Abs. 2 Satz 1 entspricht weitgehend Art. 32 Abs. 2 EuInsVO. Das in Art. 32 Abs. 2 EuInsVO erwähnte Zweckmäßigkeitserfordernis für eine Anmeldung durch den Verwalter ist in § 341 nicht ausdrücklich genannt. Dennoch soll ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs eine Art Zweckmäßigkeitsprüfung vorgenommen werden: Der Verwalter hat hiernach zu prüfen, ob es im Interesse der Gläubiger sinnvoll erscheint, die in seinem Verfahren angemeldeten Forderungen in einem Parallelinsolvenzverfahren anzumelden. Dabei hat er insbesondere abzuwägen, ob die in dem anderen Verfahren erzielbare Quote die durch die zusätzliche Anmeldung verursachten Kosten rechtfertigt. Wie bei Art. 32 EuInsVO erfolgt auch im Rahmen des § 341 die Zweckmäßigkeitsprüfung nicht im Hinblick auf einzelne Forderungen, sondern hinsichtlich aller Gläubiger oder einer bestimmten Kategorie von Gläubigern.
Rn 8
Die jeweilige lex fori concursus bestimmt, ob durch die Anmeldung der Forderung Kosten entstehen. Kostenschuldner ist der Gläubiger; denn der Verwalter nimmt die Anmeldung im Namen des Gläubigers vor. Die Kosten sind keine Masseschulden, da gemäß § 341 Abs. 2 Satz 2 einzelne Gläubiger die Anmeldung ablehnen können.
Rn 9
§ 341 Abs. 2 Satz 1 gibt dem Verwalter lediglich das Recht, die Forderungen anzumelden. Er hat nicht die Befugnis (bspw. im Falle des Bestreitens), die Forderung gerichtlich feststellen zu lassen.
Rn 10
Ein praktisches Problem bei der Forderungsanmeldung durch den Verwalter stellt sich insofern, als dass die Staaten unterschiedliche Anmeldefristen vorsehen, die zum Teil überdies Ausschlussfristen sind. Eine Haftung des Insolvenzverwalters für eine versäumte Frist bei der Anmeldung der Forderungen "seiner" Gläubiger in dem fremden Verfahren besteht allerdings grundsätzlich nicht.
2.2 § 341 Abs. 2 Satz 2
Rn 11
Die Dispositionsbefugnis über die Forderung bleibt beim Gläubiger.
Rn 12
Er kann deshalb gemäß § 341 Abs. 2 Satz 2 entweder generell die Anmeldung im ausländischen Verfahren ablehnen oder eine bereits durch den Verwalter erfolgte Anmeldung wieder zurücknehmen.