Rn 1

§ 342 entspricht von der Zielrichtung Art. 20 EuInsVO[1] und dient wie diese Norm dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung[2].

 

Rn 2

Gemäß § 341 Abs. 1 kann jeder Gläubiger seine Forderungen mehrfach, also sowohl im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.

 

Rn 3

Nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ist es den Gläubigern nicht gestattet, sich individuell aus zur Masse gehörenden und sich in anderen Staaten befindlichem Schuldnervermögen zu befriedigen.

 

Rn 4

§ 342 normiert eine Herausgabepflicht des Gläubigers für erlangte Sondervorteile (§ 342 Abs. 1), wie eine mehrfach angemeldete Forderung bei der Verteilung zu berücksichtigen ist (§ 342 Abs. 2) und einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Gläubiger (§ 342 Abs. 3).

[1] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 21.
[2] HK-Stephan, § 342 Rn. 3.

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