2.1 Antrag des ausländischen vorläufigen Insolvenzverwalters
Rn 12
Gemäß § 344 Abs. 1 kann der vorläufige ausländische Hauptinsolvenzverwalter (dazu Rn. 13 ff..) beim zuständigen inländischen Insolvenzgericht (Rn. 16) einen Antrag auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 stellen.
2.1.1 Vorläufiger Hauptinsolvenzverwalter
Rn 13
Es muss zumindest der Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland gestellt und andererseits darf das Hauptinsolvenzverfahren noch nicht eröffnet worden sein.
Rn 14
Ferner muss im Ausland im Vorfeld des Hauptverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt worden sein. Der Begriff des vorläufigen Verwalters ist dabei weit auszulegen.
Rn 15
Die Anerkennung der Bestellung des ausländischen vorläufigen Insolvenzverwalters ist durch das deutsche Insolvenzgericht von Amts wegen zu prüfen. Gemäß § 347 Abs. 1 analog kann der Nachweis der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch eine beglaubigte Abschrift verlangt werden (deren Übersetzung gefordert werden kann).
2.1.2 Zuständiges Gericht
Rn 16
Der ausländische vorläufige Insolvenzverwalter muss seinen Antrag nach § 344 Abs. 1 bei dem zuständigen inländischen Insolvenzgericht stellen. Zuständig ist gemäß § 348 das Gericht, in dessen Bezirk die Niederlassung, oder wenn eine Niederlassung fehlt, das Vermögen des Schuldners belegen ist.
Rn 17
Über den Antrag entscheidet der Richter, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG.
2.2 Erforderliche Sicherungsmaßnahmen
Rn 18
Für die Sicherungsmaßnahme muss gemäß § 344 Abs. 1 das Bedürfnis bestehen, die künftige Sekundärmasse zu sichern.
Rn 19
Ein derartiges Sicherungsbedürfnis besteht nur, wenn die Eröffnung eines inländischen Sekundärinsolvenzverfahrens möglich ist. Dafür bedarf es vor allem der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Eröffnung eines solchen Verfahrens. Diese leitet sich aus § 354 her, vgl. insoweit die Kommentierung zu § 354. Das Gericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 354 ff. vor Erlass der Sicherungsmaßnahmen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag des ausländischen vorläufigen Insolvenzverwalters abzuweisen.
Rn 20
Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, welche Maßnahmen gemäß § 21 zur Sicherung der Insolvenzmasse geboten sind. An die vom ausländischen vorläufigen Insolvenzverwalter beantragten Maßnahmen ist das Insolvenzgericht nicht gebunden.
2.3 Gläubigerantrag
Rn 21
Die Gläubiger haben daneben das Recht – unabhängig von dem Antrag des ausländischen vorläufigen Insolvenzverwalters i.S. des § 344 Abs. 1 – einen Antrag auf Eröffnung eines deutschen Sekundärinsolvenzverfahrens zu stellen, § 354. Aufgrund eines Gläubigerantrags können damit ebenfalls die Sicherungsmaßnahmen nach § 21 veranlasst werden.
2.4 Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
Rn 22
Wenn das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wird, entscheidet der Hauptinsolvenzverwalter nach seiner Bestellung, ob er die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragt (falls nicht ohnehin ein Gläubigerantrag vorliegt).