Rn 23
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde aufgrund der Bedeutung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen für das inländische Vermögen des Schuldners in § 344 Abs. 2 ein eigenes Recht zur sofortigen Beschwerde eingeräumt.[22] Der Beschwerdegrund nach § 344 Abs. 2 ist weiter als die Beschwerdebefugnis des Schuldners gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2: Der Schuldner ist nur gegen die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme beschwerdebefugt; dem vorläufigen Verwalter steht sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Ablehnung der Sicherungsmaßnahme die Beschwerdebefugnis zu.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen