Rn 23

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde aufgrund der Bedeutung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen für das inländische Vermögen des Schuldners in § 344 Abs. 2 ein eigenes Recht zur sofortigen Beschwerde eingeräumt.[22] Der Beschwerdegrund nach § 344 Abs. 2 ist weiter als die Beschwerdebefugnis des Schuldners gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2: Der Schuldner ist nur gegen die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme beschwerdebefugt; dem vorläufigen Verwalter steht sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Ablehnung der Sicherungsmaßnahme die Beschwerdebefugnis zu.

[22] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 2; HK-Stephan, § 344 Rn. 16; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht, § 344 Rn. 3.

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