Rn 6
§ 347 Abs. 2 normiert die Pflicht des ausländischen Verwalters, der Anträge gemäß §§ 344–346 gestellt hat, das deutsche Insolvenzgericht über alle wesentlichen Änderungen in dem ausländischen Verfahren sowie über etwaige Parallelinsolvenzverfahren zu unterrichten.
Rn 7
Wesentliche Änderungen in diesem Sinne sind z.B: die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung mangels Masse, die Beendigung des ausländischen Verfahrens oder die Umwandlung von einem Reorganisations- in ein Liquidationsverfahren oder die Vorlage eines Insolvenzplans.[10]
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