Rn 12

Über § 348 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 kann die örtliche Zuständigkeit auf bestimmte Gerichte konzentriert werden.[10]

 

Rn 13

Die Landesregierungen können die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 – in Abweichung von der Zuständigkeit nach § 348 Abs. 1 – für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte per Rechtsverordnung einem der Insolvenzgerichte zuordnen (§ 348 Abs. 2). Durch Vereinbarung der Länder kann diese Konzentration auch über die Landesgrenzen hinweg durchgeführt werden.[11] Gemäß § 348 Abs. 3 Satz 1 besteht die Möglichkeit, die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 den Insolvenzgerichten eines Landes zuzuordnen, obwohl mehrere Länder örtlich zuständig wären.

 

Rn 14

Bei Umsetzung der Regelungen könnte nicht nur die Fachkompetenz an den einzelnen Gerichten erhöht[12] und so eine zügigere Bearbeitung und Erledigung der Verfahren erreicht, sondern auch die Feststellung des zuständigen Gerichts deutlich erleichtert werden.

 

Rn 15

Die Ermächtigung des § 348 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 wurde bisher nicht durch entsprechende Rechtsverordnungen bzw. Vereinbarungen der Länder umgesetzt. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für die Anträge nach den §§ 344 bis 346 ist derzeit ausschließlich über § 348 Abs. 1 zu bestimmen.

[10] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 23.
[11] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 23.
[12] Braun-Liersch, § 348 Rn. 2; HK-Stephan, § 348 Rn. 9; Kübler/Prütting-Kemper, § 348 Rn. 7; MünchKommBGB-Kindler, § 348 Rn. 1111.

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