3.1 § 878 BGB
Rn 10
§ 349 ordnet eine unmittelbare Geltung des inländischen Sachenrechts an und verweist explizit auf die §§ 878, 892, 893 BGB.
Rn 11
§ 878 BGB betrifft den Eintritt nachträglicher Verfügungsbeschränkungen. Voraussetzungen für einen wirksamen Rechtserwerb sind, dass die materiell-rechtlichen Erklärungen bereits vor der Eröffnung des ausländischen Verfahrens bindend geworden sind und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist. Da die Beteiligten hier alles von ihnen Vorzunehmende getan haben und der Rechtsänderung nur entgegensteht, dass sie den Zeitpunkt der (konstitutiven) Eintragung im Grundbuch nicht bestimmen können, soll die Eröffnung des ausländischen Verfahrens den Rechtserwerb nicht mehr vereiteln können.
Rn 12
Vor der Eintragung sind die Beteiligten nur an die Einigung gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet worden sind, vor dem Grundbuchamt abgegeben wurden oder wenn der Schuldner dem Erwerber eine entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat (§ 873 Abs. 2 BGB). In den Fällen des § 878 BGB hat der Schuldner also bereits vor der Eröffnung des ausländischen Verfahrens über das Grundstück verfügt, nur die Eintragung im Grundbuch ist im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht erfolgt.
Rn 13
Die Rechtsfolgen des § 878 BGB treten auch dann ein, wenn der Erwerber positive Kenntnis von der Eröffnung des ausländischen Hauptverfahrens hatte. § 878 BGB ist objektive Schutzvorschrift.
Rn 14
Dem § 878 BGB entsprechende Regelungen sind in § 3 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und in § 5 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vorgesehen.
3.2 § 892 BGB
Rn 15
§ 892 BGB knüpft zugunsten des gutgläubigen Erwerbers an die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs an.
Rn 16
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Eröffnung des ausländischen Verfahrens im Grundbuch eingetragen wird, ist ein gutgläubiger Erwerb des Grundstücks möglich.
Rn 17
Da § 892 BGB echte Gutglaubensvorschrift ist, kann sich der Erwerber nicht mehr auf den Schutz dieser Norm berufen, wenn er positive Kenntnis von der Eröffnung des ausländischen Verfahrens hatte. Die Beweislast für die Bösgläubigkeit des Erwerbers trägt der ausländische Verwalter.
Rn 18
Die in § 16 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie in § 16 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen enthaltenen Regelungen entsprechen dem § 892 BGB.
3.3 § 893 BGB
Rn 19
Unter Anwendung des § 893 BGB wirken schließlich Leistungen an den im Grundbuch eingetragenen Schuldner aufgrund des eingetragenen Rechts schuldbefreiend, sofern der Leistende gutgläubig ist. Auch hier wird nur eine positive Kenntnis des Leistenden von der Eröffnung des ausländischen Verfahrens dessen Bösgläubigkeit begründen können.
Rn 20
Die dem § 893 BGB entsprechenden Regelungen finden sich in § 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie in § 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.
Rn 21
Andere Leistungen an den Schuldner nach der Eröffnung des ausländischen Verfahrens – die unabhängig von seiner Eintragung im Grundbuch oder einem Register getätigt werden – wirken unter den Voraussetzungen des § 350 schuldbefreiend.