Rn 61
Alle Forderungen aus Lieferung und Leistung fallen in die Insolvenzmasse. Zur Behandlung von verlängerten Eigentumsvorbehalten siehe § 47 Rn. 15 ff.
Rn 62
Besondere Probleme bereiten Forderungen des Schuldners, deren Abtretbarkeit insoweit eingeschränkt ist, als der Schuldner einer Abtretung im Einzelfall zustimmen muss, wie z. B. Honorarforderungen eines Rechtsanwalts (§ 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO), Steuerberaters (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG) oder Wirtschaftsprüfers (§ 55 a Abs. 3 Satz 3 WiPrO), sog. schweigepflichtige Selbstständige.[130] Dieses Zustimmungserfordernis wird teilweise – wegen § 851 Abs. 1 ZPO – auf die Pfändbarkeit der Forderung erstreckt.[131] Gleichwohl räumt die Rechtsprechung den Rechten der beteiligten Gläubiger den Vorrang ein.[132]
Die Reichweite von vor der Verfahrenseröffnung erfolgten Abtretungen und sonstigen Rechten bestimmt sich nach § 91 Abs. 1; die Insolvenzfestigkeit ist an den Vorgaben der §§ 129 ff. zu messen.
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