Rn 14

Geschäftsbücher sind in der Einzelzwangsvollstreckung nach § 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO nicht pfändbar. Die gesetzliche Abwägung zwischen Befriedigungsinteresse des Gläubigers und Schutzbedürfnis des Schuldners[30] ergibt für die Einzelzwangsvollstreckung, dass das Interesse des Gläubigers an der Verwertung der Geschäftsbücher geringer ist, als das Interesse des Schuldners an deren Weiternutzung. Im weiteren Sinne handelt es sich auch bei Geschäftsbüchern um erwerbsnotwendige Gegenstände, soweit der Geschäftsbetrieb des Schuldners fortgeführt wird.

Bei der Gesamtverwertung des schuldnerischen Vermögens im Insolvenzverfahren gibt es jedoch kein schützenswertes Interesse des Schuldners mehr; zusätzlich haben die Gläubiger ein erhebliches Interesse daran, dass der Insolvenzverwalter die Geschäftsbücher des Schuldners ohne Einschränkung einsehen und veräußern kann. Andernfalls wären dem Insolvenzverwalter wesentliche Aufgaben unmöglich.[31] Aus diesem Grund hebt § 36 Abs. 2 den Pfändungsschutz für das Insolvenzverfahren ohne Einschränkung[32] auf.

[30] Zimmermann, ZInsO 2011, 2011, 2012; Riedel, InsbürO 2011, 220.
[31] Wimmer/Dauernheim/Wagner/Gietl-Maier, Kap. 3, Rn. 144; Bork, Rn. 123; Riedel, InsbürO 2011, 220.
[32] § 117 Abs. 2 KO: "Die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners dürfen nur mit dem Geschäft im Ganzen und nur insoweit veräußert werden, als sie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs unentbehrlich sind."

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