Rn 18

Im dritten Rang zu berichtigen sind Forderungen aus Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgeldern sowie aus Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Diese Forderungen sind vor Eröffnung des Verfahrens entstanden und allein aus Wertungsgesichtspunkten nachrangig. Die Geldzahlung soll als Sanktion persönlich gegen den Insolvenzschuldner wirken; dieser Zweck kann im Insolvenzverfahren jedoch nicht mehr erreicht werden.[38] Im Insolvenzverfahren belastet die Zahlungsverpflichtung nicht mehr den Schuldner, sondern nur noch die Insolvenzgläubiger durch die Verminderung ihrer Quote.[39]

 

Rn 19

Geldbußen und Zwangsgelder sind individualbezogen und daher im Nachlassinsolvenzverfahren auch nicht als nachrangige Forderungen zu berücksichtigen.[40]

 

Rn 20

Wegen des hoheitlichen und strafenden Charakters dieser Verbindlichkeiten ist keine Befreiung im Insolvenzplan- (§ 225) oder Restschuldverfahren (§ 302 Nr. 2) möglich.

[38] MünchKomm-Ehricke, § 39 Rn. 22.
[39] BVerfG NJW 2006, 3626, 3627 [BVerfG 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06] mit Besprechung von Pape, ZVI 2007, 7 ff.; Fachanwaltskommentar-Ahrens, § 39 Rn. 2.
[40] MünchKomm-Ehricke, § 39 Rn. 24; Uhlenbruck-Hirte, § 39 Rn. 25.

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