Rn 9

Die Vorschriften zur Prozessvollmacht sind grundsätzlich anwendbar, im Insolvenzverfahren findet eine amtswegige Prüfung anwaltlicher Vollmachten grundsätzlich nicht mehr statt; wegen der Bedeutung für den Schuldner gilt eine Ausnahme für die Stellung eines Insolvenzantrags, für den ein Nachweis der Vollmacht zu fordern ist.

 

Rn 10

Soweit nichtanwaltliche Vertreter im Insolvenzverfahren tätig werden, sind deren Vollmachten (Vorlage der Originalvollmachten) jedoch zu überprüfen. Ein vollmachtloser Vertreter kann nach § 89 ZPO einstweilen zugelassen werden.[13] Dies gilt indes nicht, wenn feststeht, dass sich der Mangel der Vollmacht nicht beseitigen lässt.[14] Ein ungeeigneter Vertreter kann gem. § 157 ZPO für das weitere Verfahren gänzlich ausgeschlossen werden.[15]

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