Rn 15

Unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO ist einem Gläubiger für die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren.[24] Dem Antrag ist der Entwurf des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beizufügen, der den Anforderungen des § 14 Abs. 1 entspricht. Soll der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur für den Fall der Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe Geltung erlangen, so bedarf dies der eindeutigen Klarstellung.[25]

 

Rn 16

Zuständig für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist das Insolvenzgericht.[26].

Die Prozesskostenhilfe ist im Einzelfall für den Gläubiger zu versagen, wenn das Vermögen des Schuldners bereits voraussichtlich nicht ausreichend ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.[27] Sofern das Schuldnervermögen zur Verfahrenskostendeckung ausreichend sein sollte oder ein Gläubiger einen Massekostenvorschuss leistet, ist die beantragte Prozesskostenhilfe dennoch zu versagen, sofern voraussichtlich der Gläubiger keine Quote zu erwarten hat.[28]

 

Rn 17

Insoweit ist es zu empfehlen, im Rahmen der schon bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens gegebenen Amtsermittlungspflicht dem Schuldner nicht nur den Antrag eines Gläubigers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Stellungnahme zu übersenden, sondern gleichzeitig einen Fragebogen zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse.

 

Rn 18

Prozesskostenhilfe ist auch dann zu versagen, sofern der Antrag von einem Arbeitnehmer mit dem Ziel einer Abweisung gem. § 26 gestellt wird, um insoweit den Tatbestand für die Leistung von Insolvenzgeld gem. § 165 Abs. 1 Nr. 2 SGB III auszulösen[29] oder um eine Firmenlöschung oder eine Erleichterung der Zwangsvollstreckung zu erreichen.[30]

 

Rn 19

Die Erfolgsaussicht des Eröffnungsantrags ist dann zu verneinen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Anhörung zum Prozesskostenhilfeantrag eines Gläubigers die dem Antrag zugrunde liegende Forderung mit ernst zu nehmenden Gründen bestreitet.

 

Rn 20

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezieht sich nicht auf einen ggf. vom Gericht angeforderten Massekostenvorschuss, dieser ist vielmehr von dem antragstellenden Gläubiger oder einem Dritten zu erbringen.

 

Rn 21

Für die Anmeldung einer Insolvenzforderung kann nur unter engen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da hierzu grundsätzlich keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlich sind.[31] Etwas anderes gilt dann, wenn die Forderung nach durchgeführter Prüfung streitig geblieben ist, für die sich ggf. anschließende Feststellungsklage. Dies ist jedoch dann keine insolvenzspezifische, sondern eine allgemeine zivilprozessuale Problematik im Rahmen eines Zweiparteienrechtsstreits.

[25] Uhlenbruck-Pape, § 4 Rn. 18.
[26] MünchKomm-Ganter, § 4 Rn. 24.
[29] Vgl. dazu LG Freiburg, Beschl. v. 26.09.2003, 4 T 216/03, ZInsO 2003, 954; HambKomm-Rüther, § 4 Rn. 30; a.A. Uhlenbruck, ZIP 1982, 288 ff.
[31] Vgl. MünchKomm-Ganter, § 4 Rn. 24; a.A. HambKomm-Rüther, § 4 Rn. 30, der die Prozesskostenhilfe pauschal auch auf die Forderungsanmeldung erstreckt.

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