Rn 45

Grundsätzlich unanwendbar sind die Bestimmungen der ZPO zur Einzelzwangsvollstreckung (§§ 703 ff. ZPO), zur Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens gem. §§ 239 ff. ZPO sowie zum Ruhen des Verfahrens gem. § 251 ZPO; unberührt bleibt insoweit § 306.

Die Insolvenzordnung als Gesamtvollstreckungsrecht geht den Bestimmungen zur Einzelzwangsvollstreckung vor, der Eilcharakter des Verfahrens und das Amtsprinzip, d.h. die fehlenden Dispositionsmöglichkeiten der Beteiligten, schließen die Anwendbarkeit der genannten Regelungen aus.

 

Rn 46

Unanwendbar sind die Regelungen zur Öffentlichkeit gem. § 169 GVG auf Gläubigerversammlungen, da das Insolvenzgericht hier nicht als erkennendes Gericht tätig wird. Gläubigerversammlungen sind daher nicht öffentlich, in begrenzten Ausnahmefällen kann jedoch Vertretern von Rundfunk und Presse die Teilnahme gestattet werden.[71] Satz 2 regelt im Bereich der InsO Details zu diesem Themenkreis.

[71] Uhlenbruck-Pape, § 4 Rn. 40.

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