Rn 12

Als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können Unterhaltsansprüche gemäß § 40 Satz 1 nur dann, wenn der Schuldner als Erbe des unterhaltspflichtigen Erblassers haftet. Dieser Anwendungsbereich beschränkt sich wegen des regelmäßigen Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung des Erblassers mit dem Erbfall[22] auf die folgenden Ausnahmefälle:

Die Unterhaltsansprüche können bei unbeschränkter Erbenhaftung sowohl im Verfahren über das Vermögen des Erben als auch in einem Nachlassinsolvenzverfahren gemäß §§ 315 ff. geltend gemacht werden.[23]

[23] Vgl. auch: MünchKomm-Schumann, § 40 Rn. 21.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge