Rn 14

Eine Unterbrechung rechtshängiger Unterhaltsverfahren gegen den Schuldner nach § 240 ZPO erfasst nur bei Eröffnung rückständige Ansprüche, während der Rechtsstreit über den laufenden Unterhalt des Schuldners fortzuführen ist.[26]

[26] Vgl. OLG Karlsruhe NZI 2004, 343 (344) [OLG Karlsruhe 02.04.2003 - 16 UF 4/03]; OLG Koblenz FamRZ 2002, 31 (32).

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