Rn 4

Betagt ist eine Forderung, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung rechtlich zwar schon entstanden ist oder mit ihr entsteht, deren Fälligkeit aber noch nicht vorliegt. Wann der Zeitpunkt der Fälligkeit eintritt, ist unerheblich. Notwendig ist nur, dass diese überhaupt jemals eintreten wird (bei Unsicherheit vgl. Rn. 15 f.). Auch kann die Fälligkeit von einer Kündigung abhängen. Ein vereinbarter Ausschluss der Kündigung wird durch § 41 beseitigt.[2] Erfasst werden alle Arten eines Fälligkeitsaufschubs, sei er aus Vertrag, Gesetz oder behördlicher Anordnung.[3] Zu nennen sind vor allem gestundete Forderungen und Ratenzahlungsvereinbarungen[4], Arbeitszeitkonten oder künftige Leasing- und Finanzierungsraten.

[2] Vgl. MünchKomm-Bitter, § 41 Rn. 7.
[3] Vgl. Jaeger-Henckel, § 41 Rn. 8.
[4] Es ist unerheblich, ob die Stundung ursprünglich oder nachträglich vereinbart wurde, vgl. Jaeger-Lent, § 65 KO Anm. 2.

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