Rn 4

Wenn die Forderung noch gar nicht in der Tabelle (§ 175) eingetragen ist bzw. noch nicht vom Verwalter anerkannt wurde, schließt der Verwalter die Forderung durch bloßes Bestreiten (vorbehaltlich eines Feststellungsprozesses jedenfalls zunächst) vom weiteren Verfahren aus.

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