Rn 5

Nach Feststellung der Forderung zur Tabelle, muss der Verwalter wegen der damit verbundenen Titelfunktion des Tabellenauszugs Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben, um die Forderung berechtigterweise bei der späteren Verteilung nicht berücksichtigen zu müssen. Maßgeblich für eine drohende Präklusion ist dabei allein die Tatsache (d. h. der Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Bedingung),[9] weil subjektive Elemente (d. h. die Kenntnis) unberücksichtigt bleiben.[10] Abgrenzungszeitpunkt für eine Präklusion ist die Feststellung der Forderung zur Tabelle.[11]

[9] MünchKomm-Bitter, § 42 Rn. 8.
[10] Zöller-Herget, § 767 Rn. 14.
[11] Eckardt, in: Kölner Schrift, S. 533 (559), Rn. 45.

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