Rn 14

Kommt es zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers, entfällt die Schutzbedürftigkeit des § 44.[24] Gleiches gilt nach h.M. auch dann, wenn eine Teilmithaftung vorliegt (z. B. Höchstbetragsbürgschaft) und der Mithaftende den Hauptgläubiger in Höhe des haftenden Teils befriedigt.[25] Ist die vom Hauptgläubiger angemeldete Forderung bereits festgestellt, gelten die in § 177 Abs. 1 normierten Grundsätze der nachträglichen Änderung einer Forderungsanmeldung (hier: Fall des Gläubigerwechsels,[26] vgl. § 177 Rn. 15 f.). Allerdings ist zwingend auf die vertraglichen Regelungen des jeweiligen Innenverhältnisses zu achten, so dass ggf. nur ein Teil der Forderung im Regresswege geltend gemacht werden kann.[27]

[24] BGHZ 39, 319 (327).
[25] Uhlenbruck-Knof, § 44 Rn. 11.
[26] MünchKomm-Bitter, § 44 Rn. 21; Jaeger-Lent, KO, § 3 Rn. 33.
[27] MünchKomm-Bitter, § 44 Rn. 21.

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