Rn 21

Schüttet ein Insolvenzverwalter im Rahmen einer Mithaftung auf einen Anspruch eines Gläubigers eine Quote aus, kommt es in der entsprechenden Höhe zu einer teilweisen (wenn auch meist geringfügigen) Befriedigung. Damit stellt sich für solche ausschüttungsbedingte Ausgleichsansprüche die Frage nach den Regressmöglichkeiten des Verwalters. In der Insolvenz eines Regressschuldners gilt wiederum § 44, so dass dem Verwalter regelmäßig eine Teilnahme im dortigen Verfahren versperrt sein dürfte, soweit Forderungen auch vom Hauptgläubiger angemeldet worden sind. Sind die übrigen Regressschuldner allerdings zahlungsfähig, kann der Verwalter auf die ausgeschüttete Quote entsprechend Ersatz verlangen, wenn dieser den vom Insolvenzschuldner nach den Maßgaben des Innenverhältnisses zu tragenden Anteil überschreitet.

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