Rn 1

Da das Insolvenzverfahren nur zu einer anteilsmäßigen Befriedigung der Gläubiger in Geld führen kann, teilnahmeberechtigt aber alle Insolvenzgläubiger sind, denen ein irgendwie gearteter Vermögensanspruch gegen den Schuldner zusteht (§ 38 Rn. 14), der nicht zwangsläufig auf Geld gerichtet sein muss, ist eine einheitliche Umrechnung aller Ansprüche unabdingbar. Nur hierdurch können die Ansprüche der beteiligten Sachgläubiger entsprechend der Quote gekürzt und eine Privilegierung verhindert werden. Eine Schätzung bzw. Umrechnung der Ansprüche in bestimmte, miteinander vergleichbare Geldbeträge ist zwingende Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilnahme am Verfahren.[1] Zudem können die Mitwirkungsrechte der Gläubiger nur durch die Vergleichbarkeit der angemeldeten Forderungen hinreichend bestimmt werden (z. B. Stimmrechte).

 

Rn 2

Im Bereich des § 45 gelten die unter § 41 Rn. 5 ff. dargestellten Grundsätze fort, so dass nur Forderungen von Insolvenzgläubigern erfasst sind. Insbesondere besteht keine Drittwirkung.[2]

 

Rn 3

Sowohl Schätzung als auch Umrechnung sind Sache des Gläubigers.[3] Dieser hat eine auf Euro lautende Forderung geltend zu machen. Bestreitet der Insolvenzverwalter die Berechnung der Forderung, gilt § 179. Im Streitfall hat der Gläubiger die gerichtliche Feststellung zu betreiben. Kosten für die Berechnung, die nur nachrangig gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 befriedigt werden, hat ebenfalls der Gläubiger zu tragen.[4]

 

Rn 4

Die endgültige Umwandlung des nicht auf Geld gerichteten Anspruchs in eine Geldforderung und die Bestimmung als Forderung in inländischer Währung erfolgen mit der Feststellung zur Tabelle.[5] Sie bleiben über die Beendigung des Verfahrens hinaus wirksam und sind irreversibel (s. Rn. 13 und 16). Die Inhaltsänderung tritt nicht schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst mit der Eintragung der festgestellten Forderung in die Insolvenztabelle ein.[6]

 

Rn 5

Mit der Forderung gegen eine Gesellschaft werden auch die Ansprüche gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auf eine Geldforderung umgestellt,[7] denn diese haften akzessorisch in dem jeweils gegenüber der Gesellschaft bestehenden Umfang.[8] Daher wirkt § 45 jedenfalls in diesem Verhältnis auch gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern; dies ist zwingende Folge der Akzessorietät.

 

Rn 6

Anders ist dies gegenüber mithaftenden Dritten, die im Fall einer nicht auf Geld gerichteten Forderung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der erhaltenen Quote vom Hauptgläubiger in Anspruch genommen werden können; eine Drittwirkung gegenüber diesen Beteiligten scheidet aus.

[1] BegrRegE, BT-Drs. 12/2443, S. 124.
[2] MünchKomm-Bitter, § 45 Rn. 50, dort auch zu Folgen für die Haftung Dritter.
[3] BGH ZIP 1989, 926 [BGH 22.06.1989 - IX ZR 164/88] (928 f.).
[4] HambKomm-Lüdtke, § 45 Rn. 21.
[5] BGH NJW 1976, 2264; LG Köln ZIP 1988, 112 (113).
[6] BGH KTS 1976, 297 (298); Jaeger-Weber, § 164 Rn. 10.
[7] Uhlenbruck-Knof, § 45 Rn. 28.
[8] Lehre von der einheitlichen Verpflichtung, BGHZ 23, 302 (305 f.).

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