Rn 12

Zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Schätzung ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 46 Satz 1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Schätzung hat auf Grundlage des Verkehrswertes zu erfolgen,[21] hilfsweise des gemeinen Wertes. Ein etwaiger Liebhaberwert ist nicht zu berücksichtigen.[22] Es sind (versicherungs-)mathematische Tabellen und Übersichten heranzuziehen.[23] Ebenso sind vorhersehbare künftige Entwicklungen in die Schätzung einzubeziehen.[24] Dazu gehört auch ein jährlicher Inflationsverlust.[25] Bei vertretbaren Handlungen sind Maßstab die Kosten der Ersatzvornahme.[26] Künftige Rentenforderungen sind nach Maßgabe der §§ 41, 46 abzuzinsen.

[21] Hess, § 45 Rn. 8.
[22] MünchKomm-Bitter, § 45 Rn. 25.
[23] Vgl. u. a. www.destatis.de für Daten des statistischen Bundesamtes.
[24] MünchKomm-/Bitter, § 45 Rn. 30.
[25] Smid-Smid, § 45 Rn. 7.
[26] HambKomm-Lüdtke, § 45 Rn. 23.

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