Rn 12
Zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Schätzung ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 46 Satz 1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Schätzung hat auf Grundlage des Verkehrswertes zu erfolgen,[21] hilfsweise des gemeinen Wertes. Ein etwaiger Liebhaberwert ist nicht zu berücksichtigen.[22] Es sind (versicherungs-)mathematische Tabellen und Übersichten heranzuziehen.[23] Ebenso sind vorhersehbare künftige Entwicklungen in die Schätzung einzubeziehen.[24] Dazu gehört auch ein jährlicher Inflationsverlust.[25] Bei vertretbaren Handlungen sind Maßstab die Kosten der Ersatzvornahme.[26] Künftige Rentenforderungen sind nach Maßgabe der §§ 41, 46 abzuzinsen.
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