Rn 13

Nach § 45 Satz 1 infolge einer Schätzung eingetretene Umwandelungen bleiben über die Beendigung des Verfahrens hinaus wirksam und sind irreversibel,[27] werden also nicht wieder rückgängig gemacht.[28] Dies gilt grundsätzlich aber nur für das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner.

[27] RGZ 170, 276 (280).
[28] HK-Keller, § 45 Rn. 14. Umstritten ist dies vor allem bei der Umrechnung, vgl. mit beachtlichen Argumenten hierzu: MünchKomm-Bitter, § 45 Rn. 39 ff.

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