Rn 1

§ 46 regelt wiederkehrende Verpflichtungen des insolventen Schuldners, wie z. B. Unterhaltsansprüche, Zahlungen aus betrieblicher Altersvorsorge, Renten- oder Zinszahlungen sowie Vergütungen aus laufenden Dienstverhältnissen. Diese können nur dann in das Insolvenzverfahren einbezogen werden, wenn sie auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung kapitalisiert werden. § 46 ist eine Sonderregelung zu § 45 und zwar für solche Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, so dass es einer Schätzung im Sinne des § 45 nicht bedarf. § 46 enthält Regelungen zur Umsetzung der Kapitalisierung und hat zwingenden Charakter.[1]

[1] RGZ 93, 209 (214).

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