3.1.1 Eigentum
Rn 11
Der Hauptanwendungsfall der Aussonderung ist das Eigentum Dritter. Schon im Insolvenzeröffnungsverfahren, spätestens jedoch nach Insolvenzeröffnung, verlangen Dritte die Herausgabe von Gegenständen, an dem sie Eigentumsrechte geltend machen. Regelmäßig richtet sich der Anspruch auf Herausgabe des Aussonderungsobjektes nach § 985 BGB, soweit der Schuldner Besitzer ist und kein Recht zum Besitz hat. Wenn der Schuldner nur mittelbarer Besitzer ist, zielt das Aussonderungsrecht auf die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzmittler ab.
Rn 12
Ist der Gegenstand zur Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung, kann sich der Insolvenzverwalter dem Aussonderungsbegehren eines Gesellschafters nach § 135 Abs. 3 Satz 1 bis zu einem Jahr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwehren. Hat der Insolvenzverwalter ein Recht zum Besitz, Hauptanwendungsfall sind miet- oder mietvertragsähnliche Konstellationen (z. B. Mietkauf), steht das Recht zur Aussonderung dem Dritten erst zu, wenn sich der Verwalter zuvor gemäß § 103 ablehnend erklärt hat.
Rn 13
Die Aussonderung von unbeweglichen Gegenständen erfolgt regelmäßig durch Berichtigung des Grundbuches nach § 894 BGB oder wenn der Schuldner Besitz an den unbeweglichen Gegenständen hat, durch Herausgabe des Grundstückes nach § 985 BGB.
3.1.2 Miteigentum
Rn 14
Beim Miteigentum (§§ 1008 ff. BGB) gibt es verschiedene Besonderheiten. Zunächst müssen die Voraussetzungen für das Entstehen des Miteigentums vorliegen. Insbesondere darf keine Hauptsache i. S. d. § 947 Abs. 2 BGB entstanden sein. Wenn dies der Fall ist, erfolgt die Herausgabe an den Eigentümer der Hauptsache. Erhebliche Probleme können im Einzelfall bei der Bestimmung des jeweiligen Anteils am Miteigentum bestehen. Hier bietet sich praktisch wiederum die Bildung eines Pooles an. Liegt ein Fall des Miteigentums vor, erfolgt die Aussonderung durch Herausgabe an alle gemeinschaftlich nach §§ 1011, 423 BGB. Der Verwalter kann die Sache auch hinterlegen bzw. an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer herausgeben, § 432 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Miteigentümer kann die Leistung daher nur an alle fordern. Die Auseinandersetzung der Gemeinschaft erfolgt dann wiederum außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß § 84, §§ 749 ff. BGB. Dies gilt selbst dann, wenn der Insolvenzschuldner selbst Miteigentümer ist.
3.1.3 Eigentumsvorbehalte
3.1.3.1 Vorbemerkung/Verlängerungsformen/Übertragung
Rn 15
Meist erfolgen Lieferungen unter Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehaltes sowie seiner Verlängerungs- und Erweiterungsformen. Der einfache Eigentumsvorbehalt berechtigt zur Aussonderung, wenn die Ware noch nicht bezahlt wurde. Verlängerungs- und Erweiterungsformen stellen hingegen Sicherungsvereinbarungen dar, die nur zur abgesonderten Befriedigung berechtigen.
Rn 16
Probleme treten bei der Übertragung des Eigentumsvorbehalts auf einen Dritten auf. Grund dem Eigentumsvorbehaltskäufer ein Aussonderungsrecht zuzubilligen ist die Annahme, dass ein Warenkreditgeber schutzwürdiger ist als ein Geldkreditgeber. Letzterem wird daher nach § 51 Nr. 1 lediglich ein Absonderungsrecht zugebilligt. Die Abgrenzung zwischen Warenkreditgebern und Darlehensgebern ist jedoch im Einzelfall problematisch und teilweise unscharf. Insbesondere Hersteller von Kraftfahrzeugen bedienen sich regelmäßig konzernangehöriger Finanzierungsbanken. Berührungspunkte gibt es beispielsweise bei Insolvenzverfahren über Händler von Land- und Baumaschinen sowie markengebundenen Kfz-Händlern. Hierzu existiert zwischen Hersteller und Bank ein Rahmenvertrag, nach dem der Kaufpreisanspruch des Herstellers zum Zeitpunkt des Verkaufes an die konzerneigene Finanzierungsbank abgetreten wird. Die Finanzierungsbank fungiert dabei zum einen als Factor für den Hersteller als auch als finanzierende Bank gegenüber dem Käufer.
Rn 17
Der BGH hatte dazu in einem Urteil aus dem Jahr 2008 dem finanzierenden Institut lediglich ein Absonderungsrecht, nicht aber ein Aussonderungsrecht zugebilligt. In diesem Fall hatte der Hersteller der Bank auch sämtliche bestehenden Sicherungsrechte, inklusive des Eigentumsvorbehaltes an das finanzierende Institut abgetreten, hier sei jedoch ein Bedeutungswandel durch die Übertragung hin zu einer Kreditsicherheit eingetreten. In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2014 wurde dem Kreditinstitut dagegen ein Aussonderungsrecht zugebilligt, weil auch der aus einem Rücktritt vom Vertrag resultierende Herausgabeanspruch abgetreten wurde und somit gegenüber dem Händler ein Bedeutungswandel nicht eingetreten sei. Diese Rechtsprechung übertrug das OLG München auch auf den Fall eines Finanzierers, der sich ebenfalls die Rücktrittsrechte hat abtreten lassen. Der BGH war mit dem Fall im Nachgang nicht befasst.
Rn 18
In der Praxis treten hier erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten auf und letztendlich ist es eine Frage ...