3.1.3.1 Vorbemerkung/Verlängerungsformen/Übertragung
Rn 15
Meist erfolgen Lieferungen unter Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehaltes sowie seiner Verlängerungs- und Erweiterungsformen. Der einfache Eigentumsvorbehalt berechtigt zur Aussonderung, wenn die Ware noch nicht bezahlt wurde. Verlängerungs- und Erweiterungsformen stellen hingegen Sicherungsvereinbarungen dar, die nur zur abgesonderten Befriedigung berechtigen.
Rn 16
Probleme treten bei der Übertragung des Eigentumsvorbehalts auf einen Dritten auf. Grund dem Eigentumsvorbehaltskäufer ein Aussonderungsrecht zuzubilligen ist die Annahme, dass ein Warenkreditgeber schutzwürdiger ist als ein Geldkreditgeber. Letzterem wird daher nach § 51 Nr. 1 lediglich ein Absonderungsrecht zugebilligt. Die Abgrenzung zwischen Warenkreditgebern und Darlehensgebern ist jedoch im Einzelfall problematisch und teilweise unscharf. Insbesondere Hersteller von Kraftfahrzeugen bedienen sich regelmäßig konzernangehöriger Finanzierungsbanken. Berührungspunkte gibt es beispielsweise bei Insolvenzverfahren über Händler von Land- und Baumaschinen sowie markengebundenen Kfz-Händlern. Hierzu existiert zwischen Hersteller und Bank ein Rahmenvertrag, nach dem der Kaufpreisanspruch des Herstellers zum Zeitpunkt des Verkaufes an die konzerneigene Finanzierungsbank abgetreten wird. Die Finanzierungsbank fungiert dabei zum einen als Factor für den Hersteller als auch als finanzierende Bank gegenüber dem Käufer.
Rn 17
Der BGH hatte dazu in einem Urteil aus dem Jahr 2008 dem finanzierenden Institut lediglich ein Absonderungsrecht, nicht aber ein Aussonderungsrecht zugebilligt. In diesem Fall hatte der Hersteller der Bank auch sämtliche bestehenden Sicherungsrechte, inklusive des Eigentumsvorbehaltes an das finanzierende Institut abgetreten, hier sei jedoch ein Bedeutungswandel durch die Übertragung hin zu einer Kreditsicherheit eingetreten. In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2014 wurde dem Kreditinstitut dagegen ein Aussonderungsrecht zugebilligt, weil auch der aus einem Rücktritt vom Vertrag resultierende Herausgabeanspruch abgetreten wurde und somit gegenüber dem Händler ein Bedeutungswandel nicht eingetreten sei. Diese Rechtsprechung übertrug das OLG München auch auf den Fall eines Finanzierers, der sich ebenfalls die Rücktrittsrechte hat abtreten lassen. Der BGH war mit dem Fall im Nachgang nicht befasst.
Rn 18
In der Praxis treten hier erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten auf und letztendlich ist es eine Frage der Vertragsgestaltung zwischen Lieferanten und finanzierenden Institut, ob ein Aussonderungsrecht oder lediglich ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 besteht. Im Ergebnis wird ein Absonderungsrecht, bei entsprechend vorausschauender Vertragsgestaltung, praktisch nur noch bei der Finanzierung über ein nicht dem Herstellerkonzern zuzurechnendes Finanzierungsinstitut bestehen.
3.1.3.2 Einfacher Eigentumsvorbehalt
Rn 19
Beim einfachen Eigentumsvorbehalt findet die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung statt (§§ 929, 158 Abs. 1 BGB). Regelmäßig wird der Eigentumsvorbehalt bereits im Kaufvertrag vereinbart, kann aber auch erst bei der Lieferung vereinbart werden. Der Insolvenzverwalter hat daher die Vertragsunterlagen und die Lieferscheine auf entsprechende Klauseln zu prüfen. Eine nachträglich erstellte Rechnung, wie in der Praxis durchaus üblich, mit dem erstmaligen Hinweis auf einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt, ist nicht ausreichend.
Rn 20
Weiterhin darf der einfache Eigentumsvorbehalt nicht erloschen sein. Dies kann beispielsweise durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung oder durch erlaubte Weiterveräußerung des Vorbehaltskäufers mit unbedingter Übereignung an einen Zweitkäufer erfolgen. Auch ein gutgläubiger Erwerb des Zweitkäufers lässt den einfachen Eigentumsvorbehalt erlöschen.
Rn 21
In der Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers gilt § 107 Abs. 1. Hiernach kann der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Sein Anwartschaftsrecht ist insoweit insolvenzfest.
Rn 22
Bei der Insolvenz des Vorbehaltskäufers bestimmt sich die Rechtstellung danach, ob der Insolvenzverwalter die Erfüllung nach § 103 des Kaufvertrages verlangt. Wählt er die Erfüllung kann er durch Zahlung des Restkaufpreises Volleigentum erwerben. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache entweder für den laufenden Geschäftsbetrieb notwendig ist oder aber der Restkaufpreis unterhalb des Wertes der Sache liegt, so dass im Falle einer Veräußerung eine freie Spitze für die Insolvenzmasse aufgedeckt werden kann.
Für den Fall, dass der Verwalter die Erfüllung ablehnt, hat der Verkäufer ein Aussonderungsrecht. Zur Abgabe der Erklärung ist der Insolvenzverwalter erst unverzüglich nach dem Be...