Rn 15
Meist erfolgen Lieferungen unter Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehaltes sowie seiner Verlängerungs- und Erweiterungsformen. Der einfache Eigentumsvorbehalt berechtigt zur Aussonderung, wenn die Ware noch nicht bezahlt wurde. Verlängerungs- und Erweiterungsformen stellen hingegen Sicherungsvereinbarungen dar, die nur zur abgesonderten Befriedigung berechtigen.
Rn 16
Probleme treten bei der Übertragung des Eigentumsvorbehalts auf einen Dritten auf. Grund dem Eigentumsvorbehaltskäufer ein Aussonderungsrecht zuzubilligen ist die Annahme, dass ein Warenkreditgeber schutzwürdiger ist als ein Geldkreditgeber. Letzterem wird daher nach § 51 Nr. 1 lediglich ein Absonderungsrecht zugebilligt. Die Abgrenzung zwischen Warenkreditgebern und Darlehensgebern ist jedoch im Einzelfall problematisch und teilweise unscharf. Insbesondere Hersteller von Kraftfahrzeugen bedienen sich regelmäßig konzernangehöriger Finanzierungsbanken. Berührungspunkte gibt es beispielsweise bei Insolvenzverfahren über Händler von Land- und Baumaschinen sowie markengebundenen Kfz-Händlern. Hierzu existiert zwischen Hersteller und Bank ein Rahmenvertrag, nach dem der Kaufpreisanspruch des Herstellers zum Zeitpunkt des Verkaufes an die konzerneigene Finanzierungsbank abgetreten wird. Die Finanzierungsbank fungiert dabei zum einen als Factor für den Hersteller als auch als finanzierende Bank gegenüber dem Käufer.
Rn 17
Der BGH hatte dazu in einem Urteil aus dem Jahr 2008 dem finanzierenden Institut lediglich ein Absonderungsrecht, nicht aber ein Aussonderungsrecht zugebilligt. In diesem Fall hatte der Hersteller der Bank auch sämtliche bestehenden Sicherungsrechte, inklusive des Eigentumsvorbehaltes an das finanzierende Institut abgetreten, hier sei jedoch ein Bedeutungswandel durch die Übertragung hin zu einer Kreditsicherheit eingetreten. In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2014 wurde dem Kreditinstitut dagegen ein Aussonderungsrecht zugebilligt, weil auch der aus einem Rücktritt vom Vertrag resultierende Herausgabeanspruch abgetreten wurde und somit gegenüber dem Händler ein Bedeutungswandel nicht eingetreten sei. Diese Rechtsprechung übertrug das OLG München auch auf den Fall eines Finanzierers, der sich ebenfalls die Rücktrittsrechte hat abtreten lassen. Der BGH war mit dem Fall im Nachgang nicht befasst.
Rn 18
In der Praxis treten hier erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten auf und letztendlich ist es eine Frage der Vertragsgestaltung zwischen Lieferanten und finanzierenden Institut, ob ein Aussonderungsrecht oder lediglich ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 besteht. Im Ergebnis wird ein Absonderungsrecht, bei entsprechend vorausschauender Vertragsgestaltung, praktisch nur noch bei der Finanzierung über ein nicht dem Herstellerkonzern zuzurechnendes Finanzierungsinstitut bestehen.