Rn 41

Wenn der Treuhänder in zwei Richtungen treuhänderisch Funktionen ausübt, liegt eine sogenannte Doppeltreuhand oder doppelseitige Treuhand vor.[79] Insbesondere wird diese eingesetzt, um in der außergerichtliche Sanierung einen M&A-Prozess durchzuführen oder einen Dept-to-Equity-Swap vorzubereiten.[80] Die Gesellschafter übertragen dabei ihre Beteiligung auf einen Treuhänder, der in diesem Verhältnis eine fremdnützige Treuhand begründet. Im Verhältnis zu den Gläubigern besteht eine Sicherungstreuhand. In der Insolvenz des Treugebers besteht für den Treuhänder ein Absonderungsrecht.[81] In der Insolvenz des Treuhänders haben die Treugeber ein Aussonderungsrecht.[82]

 

Rn 42

Ein weiterer Fall der Doppeltreuhand in der Form einer beidseitigen uneigennützigen Treuhand gibt es bei der Durchführung von Arbeitszeitflexibilisierungsmodellen. Nach § 7 d SGB IV sind Wertguthaben der Arbeitnehmer bei der Anwendung von Arbeitszeitflexibilisierungsmodellen für den Insolvenzfall geschützt anzulegen. Die geschieht beispielsweise durch einen professionellen Vermögensverwalter, der die Vermögenswerte in Treuhändereigenschaft für die Arbeitnehmer sicher und gewinnbringend anzulegen hat. Er ist zudem Treuhänder für den Arbeitgeber und in diesem Verhältnis gebunden, die Vermögenswerte nur in festgelegten Rahmen an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Dies kann in Form von Treuhandkonten erfolgen, die dann vom sonstigen Vermögen des Arbeitsgebers getrennt zu verwahren sind. Bei der Frage, ob in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Aus- oder nur ein Absonderungsrecht besteht, kommt es auf die Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Treuhänder an. Handelt es sich bei dieser Treuhand um eine (echte) Verwaltungstreuhand, kommt ein Aussonderungsrecht in Frage, in der Mehrzahl der Fälle liegt aber lediglich eine Sicherungstreuhand vor, sodass der Treuhänder lediglich ein Absonderungsrecht hat.[83]

[79] MünchKomm-Ganter, § 47 Rn. 386.
[80] Uhlenbruck-Brinkmann, § 47 Rn. 87.
[81] FK-Imberger, § 47 Rn. 59.
[82] Uhlenbruck-Brinkmann, § 47 Rn. 87.

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