4.2.1 Einstellung der Zwangsversteigerung
Rn 34
§ 30 d ZVG gibt dem Insolvenzverwalter das Recht, das Verwertungsrecht des Gläubigers zunächst zu blockieren, beispielsweise um Sanierungschancen zu wahren bzw. um die Masse besser verwerten zu können. Hintergrund der Regelung ist, dass der Inhaber des Grundpfandrechtes zunächst wie jeder andere Gläubiger des Insolvenzverfahrens "in einem Boot" sitzt und seine Partikularinteressen (beispielsweise an einer schnellen Befriedigung) nicht die Befriedigungsaussichten der weiteren Insolvenzgläubiger unangemessen beeinträchtigen soll. Es erfolgt jedoch über § 30 c Abs. 1 Satz 2 ZVG eine Interessenabwägung für den Fall, dass ein Zuwarten dem grundschuldbesicherten Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. Im Einzelfall sind die Interessen der vollstreckenden Gläubiger gegen diejenigen der Insolvenzgläubiger abzuwägen. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann die Zwangsversteigerung, aber auch die Zwangsverwaltung betreffen.
Rn 35
Der Anwendungsbereich des § 30 d Abs. 1 ZVG ist dabei in zeitlicher Hinsicht gestaffelt. Vor dem Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ist die Einstellung ohne weitere Voraussetzungen möglich. Nach dem Berichtstermin kommt nach § 30 d Abs. 1 Nr. 2 ZVG die Notwendigkeit hinzu, dass das Grundstück entweder für die Fortführung des Unternehmens oder für die Veräußerung des Betriebes bzw. einer anderen Gesamtheit von Gegenständen benötigt wird. Über § 30 d Abs. 1 Nr. 3 ZVG wird schlussendlich die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplanes gesichert, wenn dieser durch die Versteigerung gefährdet würde. Als Auffangnorm dient § 30 d Abs. 1 Nr. 4 ZVG, wenn durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde.
Rn 36
Über § 30 d Abs. 4 ZVG wird dieser Schutz bereits auf das Insolvenzeröffnungsverfahren ausgedehnt soweit ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde.
Rn 37
§ 30 e ZVG schützt als Kehrseite des § 30 d ZVG die Interessen des am Grundstück absonderungsberechtigten Gläubigers, in dem ihm für den Zeitraum nach dem Berichtstermin die geschuldeten Zinsen zugewiesen werden. Ist das Versteigerungsverfahren nach § 30 d Abs. 4 ZVG eingestellt worden, beginnt die Zinszahlungspflicht spätestens drei Monate nach der ersten einstweiligen Einstellung. Über § 30 e Abs. 2 ZVG ist dem Gläubiger zudem der entstehende Wertverlust von der Einstellung des Versteigerungsverfahrens an auszugleichen. Dies gilt nach § 30 e Abs. 3 ZVG allerdings lediglich in den Fällen, in dem der konkrete Gläubiger auch im Falle einer Versteigerung mit einem Verwertungserlös zu rechnen hätte.
Rn 38
Tilgungszahlungen sind jedoch in keinem der Fälle zu leisten. Vielmehr sind lediglich Zinsen, sprich der Schaden, den der absonderungsberechtigte Gläubiger durch die verzögerte Verwertung erleidet bzw. der Substanzverlust (Wertverlust) am Sicherungsgegenstand auszugleichen.
Rn 39
§ 30 f ZVG regelt in diesem Zusammenhang die Aufhebung der einstweiligen Einstellung, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind bzw. die Auflagen nach § 30 e ZVG nicht erfüllt werden. Das Gleiche gilt nach § 30 f Abs. 2 ZVG für den Fall, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen oder abgewiesen wurde.
4.2.2 Einstellung der Zwangsverwaltung
Rn 40
§ 153 b ZVG eröffnet dem Insolvenzverwalter ähnlich wie bei der Zwangsversteigerung die Möglichkeit, die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung zu betreiben. Hierzu muss er glaubhaft machen, dass die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschweren würde. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Befugnis des Zwangsverwalters zur Nutzung des Grundstücks und das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung kollidieren.
Rn 41
§ 153 b Abs. 2 ZVG regelt vergleichbar mit den Regelungen des § 30 e ZVG die Pflicht der Insolvenzmasse zum Ausgleich der Nachteile, die dem betreibenden Gläubigern durch die Einstellung entstehen. Diese sind durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse auszugleichen.
Rn 42
Nicht geregelt in § 153 b ZVG ist der Fall, dass die Notwendigkeit der Einstellung der Zwangsverwaltung sich bereits im Eröffnungsverfahren ergibt. Hier wird unter den Voraussetzungen des § 30 d Abs. 4 ZVG in analoger Anwendung des § 153 b ZVG eine einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung ermöglicht.
Rn 43
§ 153 c ZVG regelt wie schon § 30 f ZVG die Voraussetzungen unter denen die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung aufzuheben ist. Nicht geregelt ist der Fall, in dem die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung bereits im Eröffnungsverfahren analog § 153 b ZVG erfolgt ist. Hier ist die Regelung des § 30 f Abs. 2 ZVG für den Fall der Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrages bzw. dessen Zurücknahme ebenfalls ...