4.1 Grundsatz
Rn 33
Die Stundung der Verfahrenskosten bewirkt zunächst in der Phase des Insolvenzeröffnungsverfahrens, dass eine Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse unterbleibt, § 26 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. Ein eröffnetes Insolvenzverfahren kann nach Stundung der Verfahrenskosten nicht mangels Masse eingestellt werden, § 207 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. Im Restschuldbefreiungsverfahren entfällt mit Stundung der Verfahrenskosten der Versagungsgrund des § 298 Abs. 1 (fehlende Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders), § 298 Abs. 1 Satz 2.
Rn 34
Diese Stundungswirkungen treten gemäß § 4a Abs. 2 Satz 3 mit Stellung eines (zulässigen) Stundungsantrags vorläufig ein; solange über den Antrag des Schuldners nicht entschieden ist, kann dementsprechend die fehlende Kostendeckung nicht zur Ablehnung der Verfahrenseröffnung, zur Einstellung des Verfahrens oder zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Rn 35
Absatz 3 ist der Bestimmung des § 122 ZPO nachgebildet, wobei hier die ausdrückliche Benennung der Bundeskasse rein vorsorglich für den Fall möglicher Gesetzesänderungen erfolgt ist.
Rn 36
Nach der Fassung des Gesetzes kommt bereits bei der positiven Bescheidung des Stundungsantrags die Festsetzung von Ratenzahlungen in Betracht.
Praktisch denkbar ist eine solche Vorgehensweise indes nur für den Verfahrensabschnitt des Schuldenbereinigungsplanverfahrens im Verbraucherinsolvenzverfahren, da bei erfolgreichem Abschluss dieses Verfahrens die Fortsetzung des Insolvenzeröffnungsverfahrens unterbleibt und ein Verbraucherinsolvenzverfahren obsolet geworden ist.
Auch diese Konstellation ist indes sehr theoretisch, da ein Schuldenbereinigungsplan eines Schuldners, der die Verfahrenskostenstundung beantragt, regelmäßig keine oder nur minimale Leistungen an die Gläubiger vorsehen dürfte, sodass die Annahme eines solchen Planes die seltene Ausnahme sein dürfte.
Kommt es hingegen zur Verfahrenseröffnung nach Stundungsbewilligung, gehört der pfändbare Teil des Einkommens des Schuldners und sein sonstiges pfändbares Vermögen einschließlich des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse.
Die Stundung entfaltet Wirkung nur zwischen der Staatskasse und dem Insolvenzschuldner als Schuldner der Gerichtskosten. Unberührt bleibt damit die Verpflichtung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren, aus dem pfändbaren und damit massezugehörigen Teil des Schuldnervermögens zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens zu bedienen. Auch unter diesem Aspekt erscheint es geboten, bei der Bewilligung der Stundung zunächst von einer Zahlungsbestimmung abzusehen, um aufwendige Berechnungen zur Höhe eventueller Ratenzahlungen zu Beginn des Verfahrens zu vermeiden; erwirbt der Schuldner pfändbares Vermögen, hat im eröffneten Verfahren der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder vorab die Kosten des Verfahrens zu begleichen, sodass es hier einer Zahlungsbestimmung an den Schuldner nicht bedarf.
Rn 37
Dementsprechend ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Bewilligung der Stundung regelmäßig ohne Zahlungsbestimmung erfolgt und von der Geltendmachung der Verfahrenskosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung abzusehen ist.
4.2 Gerichtskosten, Abs. 3 Nr. 1a)
Rn 38
Die Stundung der Verfahrenskosten führt für den jeweils konkret betroffenen Verfahrensabschnitt dazu, dass die von dem Schuldner zu tragenden Gerichtskosten nicht in vollem Umfang und ggf. vorschüssig) angefordert werden können, sondern nur nach den (Zahlungs-)Bestimmungen, die das Insolvenzgericht in seiner Entscheidung zur Verfahrenskostenstundung trifft; wie bereits vorstehend ausgeführt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Insolvenzverfahren zunächst keine Zahlungsbestimmung erfolgen wird. Die Verfahrenskosten sind dementsprechend bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, werden dann aber sofort und in vollem Umfang fällig und zahlbar, soweit nicht unter den Voraussetzungen des § 4b Abs. 1 eine Verlängerung der Stundung durch das Insolvenzgericht erfolgt oder eine Entscheidung nach § 4c ergeht.
Rn 39
Zu den Gerichtskosten gemäß Abs. 3 Nr. 1a) gehören neben den Kosten nach dem Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG, den Gerichtsgebühren (Nr. 2320 ff. KV), auch die Auslagen des Gerichts (Nr. 9017 KV).
Zu diesen Auslagen zählen Kosten für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten, Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Zustellungskosten, Kosten für öffentliche Bekanntmachungen sowie Zahlungen des Gerichts an einen im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens bestellten Sachverständigen. Auslagen des Gerichts sind des Weiteren nach Maßgabe des Tatbestands KV-Nr. 9017 an den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der InsVV aufgrund einer Stundung gemäß § 4a z...