Rn 11
Die grundsätzliche Entscheidung des Insolvenzgerichts, die Verfahrenskosten zu stunden, kann auf der Grundlage des Abs. 2 nicht dergestalt revidiert werden, dass eine Aufhebung erfolgt. Dies ist allein auf der Grundlage des § 4c mit den dort abschließend geregelten Aufhebungsgründen möglich.
Rn 12
Die Entscheidung des Gerichts, die Stundung zunächst ohne Zahlungsbestimmung zu gewähren, kann jedoch ebenso geändert werden, wie die Höhe der im Rahmen einer Zahlungsbestimmung festgesetzten Monatsraten.
Rn 13
Eine Änderung kann sowohl zugunsten wie zulasten des Schuldners erfolgen, Voraussetzung ist jeweils eine wesentliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners.
Während eine wesentliche nachteilige Veränderung der Verhältnisse bereits dann gegeben ist, wenn die neue Einkommens- und Vermögenssituation dazu führt, dass entsprechend der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO niedrigere oder gar keine Monatsraten mehr zu zahlen sind, kommt eine nachhaltige und wesentliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse erst dann in Betracht, wenn sie den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägt.
Entsprechend der Judikatur zur Prozesskostenhilfe rechtfertigt nicht bereits die Möglichkeit zu einer höheren Einstufung in der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO automatisch eine Anpassung. Eine wesentliche Änderung ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn sich das einzusetzende Einkommen um etwa 10 % erhöht hat. Nun definiert § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO: Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 EUR übersteigt. Zudem ist § 120a Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere dadurch eintreten kann, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt hat.
Rn 14
Der Schuldner ist nach Abs. 2 Satz 2 verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung der Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Entsprechend der Gesetzesmaterialien soll mit diesem abverlangten Verhalten eine Beteiligung des Schuldners am Entschuldungsverfahren und an der Kostentragung sichergestellt und verdeutlicht werden.
Rn 15
Eine dem Schuldner nachteilige Anpassung der Monatsraten kann nach Ablauf von vier Jahren nach Beendigung des Verfahrens nicht mehr stattfinden, § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Rn 16
Entsprechend der verfahrensabschnittsbezogenen Bewilligung der Kostenstundung (§ 4a Abs. 2 Satz 2) ist auch für die Berechnung des Vier-Jahres-Zeitraums auf das Ende der Verfahrensabschnitte abzustellen, für welche eine Kostenstundung bewilligt worden ist. Das Insolvenzeröffnungsverfahren endet mit dem Eröffnungsbeschluss, das Insolvenzverfahren mit dem Beschluss zur Aufhebung bzw. Einstellung. Das Restschuldbefreiungsverfahren findet sein Ende mit dem Beschluss zur Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung.
Rn 17
Der Beschluss des Insolvenzgerichts ist funktional vom Rechtspfleger zu erlassen. Der Beschluss bedarf der Schriftform und ist mit einer kurzen Begründung der Partei zuzustellen. § 4b Abs. 1 Satz 1 sieht ein Ermessen des Gerichts vor, sodass die Begründung erkennen lassen sollte, inwieweit das Gericht eine Ermessensentscheidung getroffen hat und von welchen Kriterien und Anhaltspunkten es sich bei der Entscheidungsfindung hat leiten lassen.