Rn 1

§ 4c statuiert abschließend[1] einen Katalog von Gründen, die zur Aufhebung der bewilligten Stundung der Verfahrenskosten führen können.

 

Rn 2

Die Formulierung "kann aufheben" macht deutlich, das dem Insolvenzgericht auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Ermessen verbleibt, die für den Schuldner regelmäßig einschneidende Aufhebung der Stundung anzuordnen.[2] Auch für die Überprüfung der Umstände, die eine Aufhebung der Kostenstundung rechtfertigen können, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 5 Abs. 1.[3] Dementsprechend bedarf es für die Aufhebung der Stundung keines Antrags eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters/Treuhänders, vielmehr erfolgt die Aufhebung von Amts wegen,[4] sofern das Insolvenzgericht von entsprechenden Aufhebungsgründen Kenntnis erlangt und zum Ergebnis kommt, dass eine Aufhebung der Stundungsentscheidung zu erfolgen hat.

 

Rn 3

Dem Schuldner steht gegen den Aufhebungsbeschluss die sofortige Beschwerde gemäß § 4d zu.

 

Rn 4

Mit dem Katalog der Gründe für eine Aufhebung der Stundung soll eine von Anfang an unrichtige Stundungsentscheidung revidiert werden können. Ferner soll der Schuldner zur tätigen Kooperation im Rahmen des von ihm angestrengten und dem Ziel seiner Restschuldbefreiung dienenden Verfahrens angehalten werden.[5]

[1] BegrRegE, BT-Drs. 14/5680, S. 22; BGH, Beschl. v. 08.01.2009, IX ZB 167/08, NZI 2009, 188; MünchKomm-Ganter, § 4c Rn. 2; Mäusezahl, ZVI 2006, 105 (106).
[3] A/G/R-Ahrens, § 4c Rn. 49.
[4] A/G/R-Ahrens, § 4c Rn. 49.
[5] BegrRegE, BT-Drs. 14/5680, S. 22; MünchKomm-Ganter, § 4c Rn. 2.

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