Gesetzestext

 

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) 1Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. 2Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

1. Abweisung des Antrags auf Verfahrenskostenstundung

 

Rn 1

Für den mittellosen Schuldner führt der Weg in die angestrebte Restschuldbefreiung nur über die Kostenstundung. Ihre Gewährung ist Prämisse für den wirtschaftlichen Neubeginn des Schuldners, sodass die Ablehnung oder Aufhebung einen massiven Eingriff in dessen Rechte darstellt.[1] Eine übermäßige wirtschaftliche Belastung des Schuldners nach Erteilung der Restschuldbefreiung soll mithin verhindert werden.[2] Aufgrund der Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts gemäß § 6 Abs. 1 sieht § 4d gegen diverse Entscheidungen des Insolvenzgerichtes über einen Antrag des Schuldners auf Verfahrenskostenstundung ausdrücklich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor. Als beschwerdeberechtigt gelten insoweit nur der Schuldner (Abs. 1) und unter bestimmten Voraussetzungen die Staatskasse (Abs. 2). Dritte sind nicht beschwerdebefugt, da diese von Entscheidungen zur Stundung, sei es die Gewährung, Ablehnung oder Aufhebung, nicht beschwert sind.[3]

Die Entscheidung über den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wird häufig ausschlaggebend dafür sein, ob der Schuldner eine Verfahrenseröffnung und damit letztlich den Zugang zum anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren erreicht.

 

Rn 2

Werden die Verfahrenskosten nicht gestundet, wird regelmäßig die Abweisung des Eröffnungsantrags gemäß § 26 erfolgen, wobei gegen den Abweisungsbeschluss ebenfalls die sofortige Beschwerde gegeben ist, § 34.

Wegen der "existentiellen Bedeutung"[4] der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten[5] soll dem Schuldner eine besondere Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung über den Stundungsantrag gewährt werden.[6]

Die Beschwerde setzt eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichts voraus. Eine konkludente Entscheidung, die also im Rahmen einer anderen Entscheidung inzidenter mitgefällt wurde, reicht hierzu nicht aus.[7] Eine solche "versteckte" Entscheidung ist für den Schuldner nicht erkennbar und ließe das Rechtsmittel praktisch leerlaufen.[8] Eine Beschwerde gegen die nichtgewährte Stundungsverlängerung sieht die Norm ausweislich des Wortlauts nicht vor, ist jedoch zu befürworten.[9]

[1] BT-Drs. 14/5680, S. 13, 24.
[2] LG Hagen, Beschl. v. 13.02.2014, NZI 2014, 574.
[3] LG Göttingen, Beschl. v. 12.03.2004, 10 T 139/03, ZInsO 2004, 496; vgl. dazu auch Busch, InsbürO 2006, 73; A/G/R-Ahrens, § 4d Rn. 4.
[5] BegrRegE, BT-Drs. 14/5680, S. 24.
[6] Ausdrücklich zustimmend MünchKomm-Ganter/Lohmann, § 4d Rn. 2.
[9] So auch MünchKomm-Ganter/Lohmann, § 4d Rn. 3; HambKomm-Dawe, § 4d Rn. 3; vgl. dazu die Entscheidung des LG Hagen, Beschl. v. 13.02.2014, NZI 2014, 574.

2. Beschluss über die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung

 

Rn 3

Auch die Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 207 mangels Masse hat für den Schuldner die Konsequenz, dass er das Restschuldbefreiungsverfahren nicht mehr erreichen kann, § 289.

 

Rn 4

Die Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führt zum Wegfall der Stundungswirkungen.

 

Rn 5

Soweit über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens seit dem Beschluss zur Verfahrenskostenstundung noch nicht entschieden worden ist, kann eine Abweisung mangels Masse gemäß § 26 erfolgen; nach Verfahrenseröffnung führt die Aufhebung der Stundung zur sofortigen Fälligkeit der bislang entstandenen Verfahrenskosten und mithin zur Einstellung mangels Masse gemäß § 207. Die Situation und die Konsequenzen unterscheiden sich damit im Ergebnis für den Schuldner nicht von der anfänglichen Versagung der Verfahrenskostenstundung, sodass auch gegen diese Entscheidung ausdrücklich die sofortige Beschwerde zugelassen ist.

3. Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts

 

Rn 6

Auch die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wird vom Gesetzgeber als existenzielle Entscheidung für den Schuldner angesehen, wenn dieser rechtunkundig und nicht in der Lage ist, sich im Insolvenzverfahren angemessen mündlich und schriftlich zu äußern.[10] Wegen der ausdrücklich in § 4a Abs. 2 postulierten besonderen Fürsorge des Insolvenzgerichts für den Insolvenzschuldner erscheint die Zubilligung der sofortigen Beschwerde angesichts der bei Einführung der Insolvenzordnung angestrebten Beschränkung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts als nicht zwingend geboten, zumal der bewusst und gewollt die Restschuldbefreiung erstrebende Schuldner jedenfalls nicht regelmäßig unfähig sein dürfte, seine Interessen mündlich und schriftlich zu artikulieren.

 

Rn 7

Ungeachtet dessen k...

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