Rn 15a
Aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens bestand seit 01.07.2007 für alle Insolvenzverfahren, die seither eröffnet worden sind, die Möglichkeit, das Verfahren insgesamt oder Teile hiervon schriftlich durchzuführen, unabhängig davon, ob es sich um ein Regelinsolvenzverfahren oder ein vereinfachtes Insolvenzverfahren gem. §§ 304 ff. (Verbraucherinsolvenzverfahren) handelt. Die Bestimmung zielt auf die Effektivierung und Beschleunigung der sogenannten masselosen Kleinverfahren ab, die sowohl als IK-Verfahren als auch als IN-Verfahren geführt werden.
Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde die Norm mit Wirkung zum 01.07.2014 neuerlich geändert.
Die Änderung beruhte auf Anregungen der Praxis und führte zu einer Vereinfachung des Verfahrens. Der Gesetzgeber hat darauf hingewiesen, dass aus der Praxis berichtet wurde, dass insbesondere Verbraucherinsolvenzverfahren ganz überwiegend nach § 5 Abs. 2 Satz 1 schriftlich durchgeführt werden. Zur Vereinfachung des Verfahrens sieht die Änderung nun vor, dass Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelverfahren, in denen die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind, künftig im Regelfall schriftlich durchgeführt werden sollen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners, wenn sich das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Schuldners nach dem Stand des bisherigen Verfahrens zuverlässig beurteilen lassen. Der in § 304 Abs. 2 bereits vorgesehene Grenzwert (weniger als 20 Gläubiger) zur Bestimmung des Begriffs der "überschaubaren Vermögensverhältnisse" liefert im Regelfall ein Indiz für die Handhabung des Begriffs. Allerdings ist diese feste Grenze im Sinne einer flexiblen und auf den Einzelfall abgestimmten Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht absolut zu übertragen. Das Insolvenzgericht kann deshalb auch bei Vorliegen der Kriterien des § 5 Abs. 2 Satz 1 anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Das Insolvenzgericht trifft diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Insolvenzgericht kann seine Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Durch die Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in § 5 Abs. 2 Satz 1 wird insbesondere in Verbraucherinsolvenzverfahren künftig nur noch im Ausnahmefall eine Anordnung des Insolvenzgerichts notwendig sein. Das Insolvenzgericht sollte möglichst frühzeitig festhalten, etwa bereits im Eröffnungsbeschluss, dass das Verfahren schriftlich geführt wird und ob das Gericht von der Option des mündlichen Verfahrens – ganz oder nur teilweise – Gebrauch gemacht hat.
Etwaige Entscheidungen nach Abs. 2 sind sodann i.S.v. § 9 im Internet bekannt zu machen.