2.1.2.1 Entstehen und Gegenstand
Rn 17
Das Pfändungspfandrecht entsteht durch wirksame Pfändung aufgrund eines Vollstreckungstitels an beweglichen Sachen gemäß §§ 804, 808 ZPO, an Forderungen und sonstigen Vermögensrechten nach §§ 804, 828 ff. ZPO oder gemäß § 930 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch eine Arrestpfändung, wenn die Zustellung des Arrestbefehls nach § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO binnen Wochenfrist erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn die Zustellung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, wenngleich in dieser Konstellation immer die Rückschlagsperre nach § 88 eingreifen dürfte. Ein Pfändungspfandrecht entsteht darüber hinaus auch durch die Vollstreckung von Geldstrafen nach §§ 495 StPO, 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO.
Rn 18
Auch eine offene Kreditlinie kann gepfändet werden. Sie wird aber erst dann wirksam, wenn der Schuldner diese Linie abruft.
2.1.2.2 Erlöschen
Rn 19
Das Pfändungspfandrecht erlischt, wenn der Gläubiger oder Gerichtsvollzieher den Pfandgegenstand freigibt oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen auf eine Erinnerung (§ 766 ZPO) hin als unzulässig erklärt werden und daraufhin nach §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO aufgehoben werden. Aufgrund der Akzessorietät erlischt das Pfändungspfandrecht nach § 804 Abs. 2 ZPO auch mit dem Untergang der Forderung. Gleiches gilt, wenn ein Dritter Eigentum an der Sache erwirbt und im Hinblick auf die Pfandfreiheit gutgläubig ist. Schließlich ist ein Verzicht auf das Absonderungsrecht möglich.
Rn 20
Das Pfändungspfandrecht kann nach § 88 unwirksam werden. In diesem Fall erlischt das Pfändungspfandrecht rückwirkend mit Insolvenzeröffnung. Die Rückschlagsperre führt jedoch nur zu einer insolvenzrechtlichen Unwirksamkeit, die nicht über die Zwecke des Insolvenzverfahrens hinaus ausgedehnt wird. Eine Zwangssicherungshypothek, die im Monatszeitraum vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen wurde, ist zunächst aufgrund § 88 gegenüber jedermann schwebend unwirksam. Gibt der Insolvenzverwalter das Grundstück aber aus der Insolvenzmasse frei, kann die Zwangssicherungshypothek wieder wirksam werden.
Rn 21
Weiterhin kann ein Pfändungspfandrecht nach §§ 129, 131 Abs. 1 anfechtbar sein. Eine Sicherung oder Befriedigung im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist hierbei inkongruent i. S. d. § 131.
2.1.2.3 Strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen
Rn 22
Nach §§ 111 b ff. StPO können strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen wie die Beschlagnahme von Gegenständen aus dem Vermögen des Täters (§ 111 c StPO) und der dingliche Arrest (§ 111 d StPO) erfolgen.
Rn 23
Diese Beschlagnahme begründet nur ein relatives Veräußerungsverbot nach § 111 c Abs. 5 StPO, welche im Insolvenzverfahren wirkungslos ist. Der dingliche Arrest hingegen (§ 111 d StPO) führt zum Entstehen eines Pfändungspfandrechtes bzw. einer Sicherungshypothek. Diese Rechte begründen im Insolvenzverfahren Absonderungsrechte an den belasteten Gegenständen, soweit Forderungen des Staates gesichert sind.
Rn 24
Der dingliche Arrest kann auch als sogenannte Rückgewinnhilfe angeordnet werden, um die Ansprüche des Verletzten aus einer Straftat zu sichern. Der Verletzte muss jedoch selbst die Zwangsvollstreckung betreiben, um den Rang des dinglichen Arrestes zu erhalten, §§ 111 g Abs. 3 Satz 1, 111h Abs. 1 StPO. Hat jedoch der Verletzte bei Insolvenzeröffnung kein eigenes Pfandrecht erworben, ist der Zurückgewinn mit Hilfe des angeordneten Arrestes aufzuheben. Der Auffangrechtserwerb des Staates begründet kein Absonderungsrecht.