Rn 19
Das Pfändungspfandrecht erlischt, wenn der Gläubiger oder Gerichtsvollzieher den Pfandgegenstand freigibt[50] oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen auf eine Erinnerung (§ 766 ZPO) hin als unzulässig erklärt werden und daraufhin nach §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO aufgehoben werden.[51] Aufgrund der Akzessorietät erlischt das Pfändungspfandrecht nach § 804 Abs. 2 ZPO auch mit dem Untergang der Forderung.[52] Gleiches gilt, wenn ein Dritter Eigentum an der Sache erwirbt und im Hinblick auf die Pfandfreiheit gutgläubig ist.[53] Schließlich ist ein Verzicht auf das Absonderungsrecht möglich.[54]
Rn 20
Das Pfändungspfandrecht kann nach § 88 unwirksam werden. In diesem Fall erlischt das Pfändungspfandrecht rückwirkend mit Insolvenzeröffnung.[55] Die Rückschlagsperre führt jedoch nur zu einer insolvenzrechtlichen Unwirksamkeit, die nicht über die Zwecke des Insolvenzverfahrens hinaus ausgedehnt wird.[56] Eine Zwangssicherungshypothek, die im Monatszeitraum vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen wurde, ist zunächst aufgrund § 88 gegenüber jedermann schwebend unwirksam.[57] Gibt der Insolvenzverwalter das Grundstück aber aus der Insolvenzmasse frei, kann die Zwangssicherungshypothek wieder wirksam werden.[58]
Rn 21
Weiterhin kann ein Pfändungspfandrecht nach §§ 129, 131 Abs. 1 anfechtbar sein. Eine Sicherung oder Befriedigung im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist hierbei inkongruent i. S. d. § 131.[59]
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