Rn 25
Ein Absonderungsrecht kommt auch aufgrund eines gesetzlichen Pfandrechtes in Frage. Neben dem sehr praxisrelevanten Vermieter- bzw. Verpächterpfandrecht nach §§ 562, 581 Abs. 2, 592 BGB bestehen eine Reihe weiterer Pfandrechte wie das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB, das Pfandrecht des Kommissionärs am Kommissionsgut (§ 397 HGB), das Pfandrecht des Spediteurs am Speditionsgut (§ 464 HGB), des Lagerhalters am Lagergut (§ 475 b HGB), das Pfandrecht des Frachtführers am Frachtgut (§ 440 HGB) sowie das Pfandrecht des Verfrachters beim Seefrachtvertrag (§ 495 HGB). Weiterhin zu denken ist an das Pfandrecht der Hinterleger (§ 233 BGB), das Pfandrecht des Gastwirtes nach § 704 BGB und das Früchtepfandrecht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel und Saatgutversorgung.
Rn 26
Praxisrelevant ist weiterhin das Absonderungsrecht nach § 110 VVG, auch wenn hier kein Pfandrecht normiert, sondern sogleich ein Absonderungsrecht begründet wird. § 84 Abs. 1 Satz 2 gewährt ein Absonderungsrecht bei Aufhebung einer Gemeinschaft für denjenigen, der neben dem Schuldner an der Gemeinschaft beteiligt ist.
Rn 27
Von besonderer praktischer Bedeutung ist das Vermieterpfandrecht, weil es in nahezu jeder Unternehmensinsolvenz mit laufendem Geschäftsbetrieb, vorausgesetzt die Schuldnerin ist nicht ausschließlich Nutzerin einer eigenen Immobilie, relevant ist. Die vertieften Ausführungen zum gesetzlichen Pfandrecht werden daher hier auf das Vermieterpfandrecht beschränkt.
2.1.3.1 Entstehen des Vermieterpfandrechts
Rn 28
Das Pfandrecht entsteht mit dem Einbringen pfändbarer Sachen des Mieters bzw. Pächters, soweit ein gültiges Miet- bzw. Pachtverhältnis besteht. Einbringen ist dabei das bewusste (wissentliche und willentliche) Hineinbringen, Herstellen oder die Übernahme vom Vormieter bzw. Vorpächter, nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck. Nicht als eingebracht gelten Gegenstände, die erkennbar nur vorübergehend auf dem Grundstück bzw. den Mieträumlichkeiten eingebracht worden sind. Mit der Ausnahme, dass auch dann eine Einbringung vorliegt, wenn es gerade in der Zweckbestimmung der Gegenstände liegt, lediglich vorübergehend in den Räumlichkeiten zu verbleiben.
Rn 29
Einer offenen Forderung aus dem Miet- bzw. Pachtverhältnis bedarf es im Zeitpunkt des Einbringens für das Entstehen des Vermieterpfandrechtes nicht. Der Zeitpunkt des Einbringens ist aber für den Fall relevant, in dem der Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Gegenstand in die Miet- bzw. Pachträume einbringt. In diesem Fall entsteht an diesen Gegenständen nach § 91 kein Pfandrecht.
Rn 30
Dies soll auch für den Fall der Eigenverwaltung gelten. Wenn allerdings der Insolvenzverwalter Sachen einbringt, sichern diese Sachen zumindest die Masseschulden des nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehenden Miet- bzw. Pachtverhältnisses, weil § 91 für Verfügungen des Insolvenzverwalters nicht gilt. Weil aber der Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren die Funktion des Insolvenzverwalters weitestgehend übernimmt und dem Sachwalter lediglich eine Überwachungsfunktion zukommt, § 274 Abs. 2, sichern nach hier vertretener Ansicht auch Sachen, die der eigenverwaltete Schuldner nach Insolvenzeröffnung eingebracht hat, Masseverbindlichkeiten aus dem Miet- bzw. Pachtverhältnis im Rahmen des Vermieterpfandrechtes.
Rn 31
Dabei müssen die Gegenstände im Eigentum des Mieters bzw. Pächters stehen und der Pfändung unterworfen sein. Nicht umfasst sind daher Gegenstände, die im Dritteigentum – auch eines Untermieters bzw. Unterpächters – stehen. Eine Sicherung an diesen Gegenständen kommt lediglich durch Abtretung der Ansprüche aus dem Untermiet- bzw. Unterpachtvertrag in Frage.