Rn 1
Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen der gegen den Schuldner persönlich geltend gemachten Forderung und dem Absonderungsrecht.[1] Sie verhindert, dass ein absonderungsberechtigter Gläubiger nach Befriedigung am zur Sicherheit dienenden Gegenstand mit der vollen ursprünglich bestehenden Forderung am Verfahren teilnimmt.[2] Hierbei normiert sie das Ausfallprinzip.[3] § 52 ist auch für den Fall anwendbar, in dem dem Gläubiger eine Deckung aufgrund einer insolvenzfesten Aufrechnung zukommt.[4]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen