Rn 2
Die Regelung betrifft Gläubiger, die eine persönliche Forderung gegen den Schuldner haben.[5] Weiterhin muss das Absonderungsgut bei Insolvenzeröffnung Teil der Masse sein.[6] § 52 findet daher keine Anwendung, wenn das Absonderungsgut unpfändbar und damit nicht massebeschlagen ist.[7] Steht das Absonderungsgut im Eigentum eines Dritten, kann der Gläubiger mit seiner Insolvenzforderung unbeschränkt am Insolvenzverfahren teilnehmen und sich aus dem Eigentum des Dritten befriedigen.[8] Gibt der Insolvenzverwalter allerdings den ursprünglich massebeschlagenen Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, bleibt § 52 weiterhin anwendbar.[9]
Rn 3
Für diese absonderungsberechtigten Gläubiger gilt zunächst nichts anderes als für die sonstigen Insolvenzgläubiger i. S.v. § 38. Die Forderungen können in voller Höhe zur Insolvenztabelle angemeldet werden.[10] Weder muss der Gläubiger seine Anmeldung auf den zu erwartenden Ausfall beschränken oder auf sein Absonderungsrecht verzichten, noch muss er überhaupt auf das Absonderungsrecht hinweisen.[11]
Rn 4
In der Regel wird die Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers in der Insolvenztabelle mit dem Vermerk "für den Ausfall" festgestellt.[12] Eine Anerkennung des Absonderungsrechtes ist mit der Feststellung "für den Ausfall nicht" verbunden.[13]
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