Rn 25
Besondere Gebührentatbestände für das Insolvenzverfahren sind abschließend in Nr. 2310 bis 2364 KV GKG geregelt. Es handelt sich um folgende Tatbestände:
- 2310, 2311: Gebühr für das Eröffnungsverfahren Schuldnerantrag (Nr. 2310) bzw. Gläubigerantrag (Nr. 2311)
- 2320, 2330: Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Schuldnerantrages (Nr. 2320) bzw. aufgrund ausschließlichen Gläubigerantrages (Nr. 2330)
- 2320, 2330: Gebühr entfällt bei Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses aufgrund einer Beschwerde
- 2321, 2331: Ermäßigung der Insolvenzverfahrensgebühr bei Einstellung vor Ende des Prüfungstermins
- 2322, 2332: Ermäßigung der Insolvenzverfahrensgebühr bei Einstellung nach Ende des Prüfungstermins
- 2340: Gebühr für Forderungsprüfungen im Besonderen Prüfungstermin und schriftlichem Prüfungsverfahren bei nachträglicher Anmeldung (§ 177 InsO)
- 2350: Gebühr für die Entscheidung über einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
- 2360 bis 2364: Gebühren für Beschwerden (Nr. 2360, 2361) und Rechtsbeschwerden (Nr. 2362 bis 2364)
Gebühren, die die Verfahrensbeteiligten unmittelbar betreffen, sind keine Verfahrenskosten im Sinne des § 54 InsO; es sind Gebühren, die gegen den jeweiligen Veranlasser erhoben werden.
Die für die Praxis wesentlichen Gebührentatbestände werden nachfolgend erläutert:
2.3.1 Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens
Rn 26
Die Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens sind normiert in Nr. 2310, 2311 KV GKG.
Rn 27
Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren Vorbemerkung 2.3: Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich. |
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren |
2310 |
Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. |
0,5 |
2311 |
Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
0,5 |
|
|
– mindestens 180,00 EUR |
Rn 28
Die Gebühren KV 2310 und 2311 decken das Verfahren vom Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht bis zur Beschlussentscheidung über den Antrag (Eröffnung, Abweisung, Nichtzulassung, Erledigung oder Rücknahme) ab. Die Gebühr für das Eröffnungsverfahren hat auch dann Bestand, wenn der Eröffnungsbeschluss später im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird, da sich die entsprechende Anordnung für das eröffnete Insolvenzverfahren in Nr. 2320 und 2330 für das Eröffnungsverfahren nicht findet. Der Wortlaut von Nr. 2320 und 2330 bezieht sich nach dem systematischen Zusammenhang ausschließlich auf die Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens. Die Gebühren werden fällig mit dem Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 GKG.
Rn 29
Die Mindesthöhe beim Gläubigerantrag (KV 2311) von 180 EUR soll die Bedeutung des Insolvenzverfahrens für die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und den erheblichen Aufwand des Insolvenzgerichts verdeutlichen und Gläubiger mit Kleinforderungen von einem übereilten Antrag abhalten. Wird das Verfahren auf einen Antrag des Gläubigers hin eröffnet, hat der Antragsteller einen Erstattungsanspruch gegen die Masse.
2.3.2 Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens
Rn 30
Die Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens sind normiert in Nr. 2320 und 2330 KV GKG bei Durchführung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Schuldnerantrages und ausschließlich aufgrund eines Gläubigerantrages.
Rn 31
Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Vorbemerkung 2.3.2: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.
2320 |
Durchführung des Insolvenzverfahrens. |
2,5 |
…
Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Vorbemerkung 2.3.3: Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
2330 |
Durchführung des Insolvenzverfahrens. |
3,0 |
Rn 32
Durch die Gebühren Nr. 2320 bzw. 2330 ist die gesamte Tätigkeit des Insolvenzgerichts bis zur Beendigung des Verfahrens abgedeckt. Sonderaufgaben wie die Vorprüfung eines Insolvenzplanes oder die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens sind durch die Gebühren abgedeckt, da es keine entsprechenden weitergehenden Gebührentatbestände gibt.
Rn 33
Die Gebühr wird fällig mit dem Beginn der Durchführung des Verfahrens, d. h. mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses. Die Gebühr für das Eröffnungsverfahrens wird zusätzlich erhoben und nicht auf die Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens angerechnet.
Rn 34
Die Gebühr für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ermäßigt sich bzw. entfällt bei folgenden Ereignissen:
- Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses aufgrund einer Beschwerde (Wegfall der Eröffnungsgebühr)
- Einstellung des Verfahrens vor Ende des Prüfungster...