Rn 32

Nach §§ 103, 105 kann der Insolvenzverwalter bei noch nicht vollständig erfüllten Verträgen entscheiden, ob er vom Vertragspartner die vollständige Erfüllung des schwebenden Vertrages verlangt. Sofern auch der Schuldner noch eine Leistung zu erbringen hat, muss der Insolvenzverwalter die vom Schuldner noch zu erbringende Leistung aus der Insolvenzmasse erfüllen. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 sind diese noch zu erbringenden Leistungen des Schuldners Masseverbindlichkeiten.

 

Rn 33

Die Regelung hat lediglich deklaratorischen Charakter. Ohne Erfüllungswahl nach § 103 Abs. 1 sind die Forderungen des Vertragspartners gegen die Insolvenzmasse Insolvenzforderungen nach § 38; deshalb kann der Vertragspartner nicht von sich aus Erfüllung verlangen (§ 87). Insoweit besteht ein Durchsetzungshindernis.[72] Wenn die Insolvenzmasse Forderungen gegen den Vertragspartner hat, muss dieser seinerseits nicht leisten; er kann nach allgemeinen Grundsätzen die Einrede des nichterfüllten Vertrages nach §§ 320, 321 BGB erheben.[73] Die Erfüllungswahl nach §§ 103, 105 gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Einrede zu übergehen und den Vertrag so auszuführen, wie er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart war.[74] Damit begründen §§ 103, 105 BGB keine echten Sonderrechte für die Insolvenzmasse, sondern bewegen sich weitgehend in den Möglichkeiten des allgemeinen Schuldrechts. Die Erfüllungswahl wäre damit auch unter Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 subsumierbar.

 

Rn 34

Auch insofern sind alle mit dem betreffenden Vertrag zusammenhängenden Nebenansprüche Masseverbindlichkeiten. Bei Schadensersatzansprüchen kommt es darauf an, ob die jeweilige Pflichtverletzung der Insolvenzmasse nach den allgemeinen Grundsätzen zuzurechnen ist.[75]

[72] Jaeger-Jacoby, § 103 Rn. 4, 8; Senger/Finke, ZInsO 2012, 997 ff.
[73] BGH NZI 2013, 891, [BGH 17.07.2013 - VIII ZR 163/12] m. Anm. Braukmann; Jaeger-Jacoby, § 103 Rn. 4.
[74] BGH NZI 2013, 891, [BGH 17.07.2013 - VIII ZR 163/12] m. Anm. Braukmann; Jaeger-Jacoby, § 103 Rn. 4, 10.
[75] BGH NJW 2007, 3715, 3717 [BGH 05.07.2007 - IX ZR 185/06]; MünchKomm-Hefermehl, § 55 Rn. 122.

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