Rn 63
Grundsätzlich gibt es keine analoge Anwendung von Abs. 2 auf den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter.[133] Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen das Gericht kraft Einzelermächtigung den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter mit wesentlichen Verwaltungs- und Verfügungskompetenzen ausstattet (sog. halbstarker Verwalter). In solchen Fällen kann sich die Einzelermächtigung als Umgehung des Abs. 2 darstellen mit der Folge, dass insbesondere die gesetzlichen Verpflichtungen aus der Verwaltung auch insoweit Masseverbindlichkeiten begründen können.[134] Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine pauschale, umfassende Ermächtigung "für den Schuldner zu handeln" unzulässig und ggf. eine Amtshaftung begründen kann.[135] Insofern handelt es sich eher um eine theoretische Möglichkeit.
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