Rn 63

Grundsätzlich gibt es keine analoge Anwendung von Abs. 2 auf den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter.[133] Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen das Gericht kraft Einzelermächtigung den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter mit wesentlichen Verwaltungs- und Verfügungskompetenzen ausstattet (sog. halbstarker Verwalter). In solchen Fällen kann sich die Einzelermächtigung als Umgehung des Abs. 2 darstellen mit der Folge, dass insbesondere die gesetzlichen Verpflichtungen aus der Verwaltung auch insoweit Masseverbindlichkeiten begründen können.[134] Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine pauschale, umfassende Ermächtigung "für den Schuldner zu handeln" unzulässig und ggf. eine Amtshaftung begründen kann.[135] Insofern handelt es sich eher um eine theoretische Möglichkeit.

[133] BGH ZInsO 2002, 918.
[134] Vgl. Förster, ZInsO 2001, 790, 791. Zu den Kriterien für eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 2 auf diese Fälle vgl. Spliedt, ZIP 2001, 1941, 1944 ff.
[135] BGH NZI 2002, 543 [BGH 18.07.2002 - IX ZR 195/01]; NZI 2010, 95 [BGH 03.12.2009 - IX ZR 7/09]; Uhlenbruck-Vallender, § 22 Rn. 193c; Laroche, NZI 2010, 965, 968.

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