Rn 84

Vor Eröffnung eines deutschen sekundären Insolvenzverfahrens im Rahmen eines ausländischen Hauptverfahrens sind vom dortigen Verwalter eingegangene Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten,[178] auch wenn sie eigentlich nicht unter § 55 subsumierbar sind.

[178] Beck, NZI 2007, 1, 2 ff.; Ringstmeier/Homann, NZI 2004, 354, 356.

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