Rn 4

Trotz stärkerer Ausrichtung der InsO auf die Gläubigergesamtheit unterliegt der Verwalter hinsichtlich der Erfüllung seiner Amtspflichten einer Überwachung durch das Insolvenzgericht. Inhaltlich ist diese Aufsicht wie nach bisherigem Recht[2] grundsätzlich auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Die Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns ist also nicht Gegenstand der gerichtlichen Aufsicht, es sei denn es handelt sich um insolvenzzweckwidrige, d.h. nichtige oder strafbare Handlungen.[3] Das Insolvenzgericht fungiert also im Wesentlichen als "Hüter der Rechtmäßigkeit des Verfahrens"[4]. Der Verwalter handelt bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens umfassend in eigener Verantwortung; die Erfüllung der Verwalterpflichten wird vorrangig durch seine persönliche Haftung nach den §§ 60, 61 sichergestellt. Dies gilt grundsätzlich auch für einschneidende und bedeutsame Verfahrenshandlungen, soweit das Gesetz nicht ausnahmsweise eine Zweckmäßigkeitsbeurteilung durch das Insolvenzgericht gestattet; vgl. etwa § 158 Abs. 2 Satz 2, § 161 Satz 2. Stünde dem Gericht grundsätzlich auch das Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns zu, wären die vorzitierten Einzelfallregelungen überflüssig, so dass sich auch daraus die hier vertretene Meinung rechtfertigt.[5]

 

Rn 5

Aus § 58 resultiert nicht nur ein Recht des Insolvenzgerichts zur Aufsicht über den Verwalter, vielmehr steht die Aufsicht im pflichtgemäßen gerichtlichen Ermessen. Diese Aufsichtspflicht ist ebenso wie nach bisherigem Recht als Amtspflicht i.S.d. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ausgestaltet.[6] Verletzt also der Richter oder Rechtspfleger schuldhaft seine Pflichten und entsteht der Insolvenzmasse daraus ein Nachteil, so ist dieser vom Staat auszugleichen.[7] Art und Umfang der gerichtlichen Aufsicht richten sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Insolvenzverfahrens und nicht zuletzt nach der Person des vom Gericht bestellten Insolvenzverwalters. Handelt es sich dabei um einen erfahrenen, beim Insolvenzgericht langjährig erprobten Verwalter, wird sich die gerichtliche Überwachung auf den nachstehend noch beschriebenen Mindestumfang beschränken können. Ist dagegen ein unerfahrener Verwalter bestellt, mit dem das Gericht bislang noch nicht zusammengearbeitet hat, wird sich das Gericht zur Vermeidung einer Amtspflichtverletzung intensiver und häufiger über die Amtsführung informieren müssen. Aber auch in diesem Fall steht dem Gericht keinerlei Verfahrensleitungsmacht oder etwa ein Weisungsrecht für Einzelmaßnahmen zu. Das Gericht hat sich jeglicher Einmischung in die materielle Tätigkeit des Verwalters zu enthalten. Es überwacht nur die Erfüllung der dem Verwalter im Verfahrensablauf obliegenden Pflichten hinsichtlich seiner Amtsführung. In diesen Aufsichtsbereich gehören z.B. die Überwachung der Ausführung der Beschlüsse von Gläubigerversammlung bzw. Gläubigerausschuss, die nachhaltige und effektive Verfahrensabwicklung, die ordnungsgemäße Führung der Insolvenztabelle, die ordnungsgemäße Organisation und Führung des Belegwesens, Zahlungsverkehrs und der Buchhaltung sowie die vollständige und ordnungsgemäße Erfassung und Erledigung der im Verfahren anfallenden Geschäftsvorfälle.[8] Das Gericht wird den Verwalter auch bei entsprechender Veranlassung dazu anzuhalten haben, ggf. die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten, wobei sich diese Einwirkung des Gerichts auf den formellen Bereich zu beschränken hat. So wird das Gericht sicherlich berechtigt sein, beim Verwalter auf regelmäßige und vollständige Unterrichtung des im Verfahren bestellten Gläubigerausschusses hinzuwirken, nicht aber den Verwalter zu zwingen, beispielsweise die von einem Aussonderungsgläubiger verlangten Auskünfte zu erteilen.

 

Rn 6

Nunmehr nennt das Gesetz auch ausdrücklich die Befugnis des Gerichts, jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung vom Verwalter zu verlangen. Daraus resultiert aber keine permanente Überprüfungs- und Überwachungspflicht, insbesondere keine Pflicht zur laufenden Rechnungsprüfung im Verfahren.[9] Besteht das unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen Gericht und Verwalter, so sollte dies nicht durch eine allzu kleinliche Überwachungspraxis erschüttert werden. Angesichts der nach der InsO zunehmenden Aufgabenbereiche für Gericht und Verwalter dürfte es für das Gericht schon tatsächlich unmöglich sein, einen laufenden Überblick über das Rechnungswesen des Verwalters für jedes Insolvenzverfahren zu behalten. Als fern jeglicher Realität sind auch die immer wiederkehrenden Formulierungen in der bisherigen Kommentarliteratur zu bezeichnen, wonach das Gericht insbesondere bei fehlendem Gläubigerausschuss einmal jährlich zur Kassenprüfung beim Verwalter verpflichtet sein soll.[10] Das Gericht dürfte allenfalls in der Lage sein, anlässlich der von ihm geforderten Zwischenberichte eine Zwischenrechnung über die bisher im Verfahren entstandenen Einnahmen und Ausgaben legen zu lassen, um diese stichpr...

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