Rn 13
In der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses die Höchstgrenze des gegen den Verwalter zu verhängenden Zwangsgeldes an § 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO angepasst. Diese ausdrückliche Regelung war erforderlich, da ansonsten entsprechend der bisherigen Regelung in § 84 Abs. 1 Satz 1 KO wegen der sonst maßgeblichen Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB weiterhin nur die Verhängung eines Zwangsgeldes bis maximal 1 000 DM (500 EUR) zulässig gewesen wäre. Angesichts der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse wurde diese relativ geringe Höchstgrenze in der bisherigen Insolvenzpraxis zu Recht als unbefriedigend angesehen.
Rn 14
Kann der Pflichtenverstoß trotz Festsetzung des Zwangsgeldes nicht beseitigt werden, kommt die Verhängung eines weiteren Zwangsgeldes in Betracht. Unklar bleibt dabei nach der gesetzlichen Regelung, ob für eine einheitliche Pflichtverletzung bei jeder Zwangsgeldfestsetzung die gesetzliche Höchstgrenze ausgeschöpft werden kann oder nur alle Zwangsgelder zusammen bis zum Betrag von 25 000 EUR festgesetzt werden können. Zwar spricht das Gesetz von "einzelnem Zwangsgeld", jedoch dürfte sich die dazu angegebene Höchstgrenze auf die gleiche Handlung beziehen, so dass die Summe der Zwangsgelder, die wegen des betreffenden Vorgangs verhängt werden, diese gesetzliche Grenze nicht überschreiten darf. Diese Frage dürfte praktisch aber kaum relevant werden, da eine entsprechende Weigerung des Verwalters trotz mehrfacher Zwangsgeldfestsetzung einen wichtigen Grund für seine Entlassung nach § 59 darstellen dürfte, welche unter diesen Umständen vom Insolvenzgericht auch ernsthaft in Erwägung gezogen und zu gegebener Zeit gleich mit angedroht werden sollte.
Rn 15
Zu berücksichtigen ist jedoch bei der Festsetzung des Zwangsgeldes, dass dieses keine pönalen Elemente enthält, sondern ein reines Beuge- bzw. Zwangsmittel darstellt. Daraus folgt, dass der betreffende Festsetzungsbeschluss nach Wegfall des Pflichtenverstoßes oder Vornahme der gebotenen Handlung durch den Verwalter vor Eintritt der Rechtskraft ohne weiteres wegen Zweckerreichung aufzuheben ist. Umstritten bleibt, ob der Verwalter nach Vornahme der gebotenen Handlungen auch die Aufhebung eines rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses verlangen kann. Mit Rücksicht auf den Zweck des Zwangsgeldes als reines Beugemittel wird man auch der Aufhebung eines rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses zustimmen müssen, da die Verhängung des Zwangsgeldes offensichtlich dann ihren Zweck voll erfüllt hat und deswegen nicht zu erkennen ist, weshalb sie dadurch zu einer stumpfen Waffe werden soll. Ein solch abwartendes und taktierendes Verhalten des Verwalters, bis die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses unmittelbar bevorsteht, dürfte dem Insolvenzgericht vielmehr genügend Veranlassung geben, zukünftig von der Bestellung dieses Verwalters abzusehen.